Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §9 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/07/0139 4Stammrechtssatz
Der Gebrauch von der im § 9 Abs 5 AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 20.12.1994, 92/07/0146). Daß der Agrarsenat den Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde schriftlich zur Stellungnahme zu den von der Partei im Berufungsverfahren aufgestellten Sachbehauptungen aufgefordert hat, kann im Lichte der Bestimmung des § 46 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Würdigung der dem Agrarsenat vorliegenden Bekundungen oblag nach § 45 Abs 2 AVG dem sachkundig besetzten Agrarsenat selbst.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015