RS Vwgh 1995/11/16 94/07/0167

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs5;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/07/0139 4

Stammrechtssatz

Der Gebrauch von der im § 9 Abs 5 AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 20.12.1994, 92/07/0146). Daß der Agrarsenat den Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde schriftlich zur Stellungnahme zu den von der Partei im Berufungsverfahren aufgestellten Sachbehauptungen aufgefordert hat, kann im Lichte der Bestimmung des § 46 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Würdigung der dem Agrarsenat vorliegenden Bekundungen oblag nach § 45 Abs 2 AVG dem sachkundig besetzten Agrarsenat selbst.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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