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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §9 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der H in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 1994, Zl. LAS-14/12-1994, betreffend den Zusammenlegungsplan N (mitbeteiligte Partei:
Zusammenlegungsgemeinschaft N, vertreten durch den Obmann E in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 90/07/0143, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1990, betreffend den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens N, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, daß die belangte Behörde die durch § 17 Abs. 2 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 und 1/1990, (im folgenden: FLG) gestaltete Rechtslage darin verkannt hatte, daß sie einen sich für die Beschwerdeführerin durch die gemeinsamen Anlagen ergebenden nicht bloß geringfügigen Vorteil im Sinne der genannten Gesetzesstelle, der eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen nicht rechtfertigte, schon aus dem bloßen Zusammenlegungserfolg abgeleitet hatte. Ob sich für die Beschwerdeführerin durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergab, konnte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis nicht beantworten, weil die belangte Behörde den nach § 17 Abs. 6 FLG zu erlassenden Plan der gemeinsamen Anlagen den vorgelegten Akten nicht angeschlossen und auch in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides nicht erkennen lassen hatte, welche Anlagen denn es gewesen sein sollten, deren Vorteil für die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten wäre. Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, daß diese Anlagen im wesentlichen in einer Verkehrsfläche bestanden hätten, welche das Abfindungsgrundstück gar nicht berührt, dann wäre kein Grund zu erkennen, der es rechtfertigte, die Beschwerdeführerin im Sinne des zweiten Satzes des § 17 Abs. 2 FLG von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen nicht oder zumindest nicht im stärkeren Maße als geschehen zu befreien; dies würde auf die Ermittlung ihres Abfindungsanspruches in einer Weise Einfluß nehmen, welche die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführerin in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Weise gewichtig in Frage stellen müßte. Eine Rechtswidrigkeit des damals angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis darin erblickt, daß es die belangte Behörde trotz eines darauf abzielenden Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin unterlassen hatte, die Sachverhaltsgrundlagen und deren rechnerische Umsetzung in der Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin in einer nachvollziehbaren Weise offen zu legen.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) um Anschluß der Aktenunterlagen über die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen und die Werte der von der Beschwerdeführerin hiefür aufzubringenden Grundanteile, über den Plan der gemeinsamen Anlagen und über die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von Kosten für die gemeinsamen Anlagen, ferner forderte die belangte Behörde die Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme des Operationsleiters zur Frage ein, ob und bejahendenfalls welche Vorteile welcher Anlagen einer Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung im Sinne des § 17 Abs. 2 FLG entgegenstünden.
Die AB legte der belangten Behörde daraufhin die geforderte Anteilsberechnung und eine Kopie des Planes der gemeinsamen Anlagen samt Beschreibung samt Niederschriften der AB im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Plan der gemeinsamen Anlagen, nicht hingegen eine Ausfertigung des nach § 17 Abs. 6 FLG erlassenen Bescheides vor. In der Stellungnahme des Operationsleiters wird ausgeführt, daß die gemeinsamen Anlagen, ohne die eine Neuordnung im betroffenen Gebiet nicht zu realisieren sei, natürlich im direkten Zusammenhang mit den angrenzenden, jedoch nicht einbezogenen öffentlichen Anlagen stünden, wobei der Umfang der Aufschließung durch die gesetzlichen Vorgaben des FLG und die im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan vorgesehene Nutzung bestimmt werde. Im gegenständlichen Fall könne in keiner Weise ein Grund für eine gänzliche Beitragsbefreiung gesehen werden. Das an die R.-Gasse angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin sei teilbefreit gewesen. Eine Verbreiterung der Abfindung auf Bauplatzbreite sei durch Zuteilung von Grundstücken oder Grundstücksteilen erfolgt, die vorher keinen öffentlichen Zugang besessen hätten. Dies stelle daher einen unbestrittenen Vorteil dar, der nur durch das Verfahren in seiner Gesamtheit möglich werde. Eine Beitragsbefreiung der Abfindung der Beschwerdeführerin sei ungerechtfertigt und nur zu Lasten der übrigen Parteien möglich, die nicht an einer bestehenden öffentlichen Anlage abgefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe "durch die Verlegung an einen bereits bestehenden Weg" auch insofern einen Vorteil an den gemeinsamen Anlagen, als die R.-Gasse, die vor dem Verfahren eine 430 m lange Sackgasse gewesen sei, nun teilweise verbreitert und über die Anlage Nr. 55 auch mit dem übrigen Straßennetz verbunden worden sei, was für die nördlichen Anrainer der R.-Gasse im Zusammenlegungsverfahren eine beträchtlichen Vorteil an den gemeinsamen Anlagen mit sich bringe.
Das Verzeichnis der gemeinsamen Anlagen enthält vier Wege in einer Breite zwischen drei und zwölf Metern und einen Gehsteig. In der Beschreibung des Planes wird ausgeführt, daß die geplanten gemeinsamen Anlagen in Form und Dimension für eine allfällige spätere Nutzung in einem Baugebiet geeignet sein sollen. Das Gebiet sei kleinststrukturiert und verfüge über keine öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Aufschließung im Zentralteil in der vorgesehenen Weise sei bei den kleinflächigen Abfindungsansprüchen nicht zu umgehen gewesen, wobei bei der Planung auch der Wunsch der Gemeinde zu beachten gewesen sei, mit der notwendigen Aufschließung eine Verbindung zwischen Stadtmitte und Schulzentrum vorzusehen. Die Wegbreiten seien im Hinblick auf die Widmung zu dimensionieren gewesen. Die Verbreiterung der G.-Gasse sowie die noch erforderlichen Gehsteigflächen fielen in die gemeinsamen Anlagen. Die Grundaufbringung zu den gemeinsamen Anlagen erfolge gemäß § 17 Abs. 2 und 3 FLG. Da die Altgrundstücke am G.-Weg, der S.-Straße und an der R.-Gasse an öffentliches Gut grenzten, wäre eine Regelung bezüglich der Beitragsbefreiung von der Grundaufbringung zu beschließen gewesen. Dies habe der Zusammenlegungsausschuß einstimmig getan. Demnach würden Grundstücke, die bereits verbaut seien und anläßlich der Bauplatzerklärung Flächen ans öffentliche Gut abgetreten hätten, beitragsbefreit. Grundstücke, die schon jetzt über eine Mindestbreite von 15 m verfügten (bauplatzreif), vermutlich in etwa der derzeitigen Lage verblieben, trügen zu den gemeinsamen Anlagen 2 % ihrer Fläche aus dem Bereich der ersten Wertklasse bei. Grundstücke, die eine geringere Breite als 15 m aufwiesen, trügen 5 % ihrer im Bereich der ersten Wertklasse befindlichen Grundflächen bei, während alle anderen Flächen für die Grundaufbringung voll herangezogen würden, da sonst eine vorteilhafte Gestaltung und Aufschließung des Verfahrensgebietes nicht möglich sei. Der planlichen Darstellung der gemeinsamen Anlagen ist zu entnehmen, daß die R.-Gasse außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegt und daß ein Altgrundstück der Beschwerdeführerin (709/1) unmittelbar an die öffentliches Gut darstellende R.-Gasse angrenzte; ein Vergleich der planlichen Darstellung der gemeinsamen Anlagen mit der planlichen Darstellung des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstückes zeigt, daß das der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindungsgrundstück in erheblich breiterer Ausformung als ihr Altgrundstück Nr. 709/1 zur Gänze an die R.-Gasse angrenzt, jedoch keine der im Verzeichnis der gemeinsamen Anlagen angeführten Anlagen berührt.
In der am 15. September 1994 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift eine mit 10. September 1994 datierte schriftliche Äußerung zum Akt, welche verlesen wurde, den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten allerdings nicht angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Auffassung, aus den gemeinsamen Anlagen keinen Vorteil gezogen zu haben, und bestritt, daß die R.-Gasse zuvor eine Sackgasse gewesen sei; diese sei vielmehr auf einem Feldweg entlang der Bahnlinie weitergeführt worden. Den Kommassierungserfolg bestreite die Beschwerdeführerin nicht, es bestehe allerdings aus den gemeinsamen Anlagen kein Vorteil für sie.
Der als Auskunftsperson vernommene Operationsleiter legte die Grundsätze für die Erstellung des Beitragsschlüssels zu den gemeinsamen Anlagen dar und führte aus, die Schaffung eines Wegenetzes als gemeinsame Anlage sei nur durch Einbeziehung der bestehenden öffentlichen Wege in die Planung möglich gewesen, wenn auch diese öffentlichen Wege wie die R.-Gasse nicht mehr im Zusammenlegungsgebiet, aber an dessen Rand gelegen gewesen seien. Es sei der Vorteil aus der Verwirklichung des Erschließungskonzeptes durch die Kommassierung für jene Verfahrensparteien nicht geringer, die eine Zufahrt dadurch erhalten hätten, daß sie an eine bestehende öffentliche Verkehrsfläche verlegt worden seien. Die vom Kommassierungsausschuß einstimmig beschlossene Vorgangsweise über den Beitragsschlüssel zu den gemeinsamen Anlagen sei von allen Verfahrensparteien mit Ausnahme der Beschwerdeführerin akzeptiert worden. Die R.-Gasse sei vor dem Verfahren eine Sackgasse gewesen, an welche nur ein unbefestigter nichtöffentlicher Weg auf privatem Grund entlang der Bahntrasse sich angeschlossen habe. Dieser Weg sei schon durch seinen Zustand nicht als Zu- oder Abfahrt von und zur R.-Gasse geeignet gewesen und daher auch nicht benützt worden. Durch die als gemeinsame Anlagen ausgebauten befestigten und entsprechend breiten Fahrwege Nr. 55 und 56 sei die R.-Gasse nunmehr von zwei Seiten an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden, was eine verkehrsmäßig bessere Erschließung der an der R.-Gasse liegenden Abfindungsgrundstücke mit sich bringe; ein Umkehren sei in der R.-Gasse nicht mehr notwendig.
Der der belangten Behörde angehörige landwirtschaftliche Sachverständige führte aus, er sei durch seinen Wohnsitz mit der Örtlichkeit vertraut. Beim gegenständlichen Zusammenlegungsgebiet handle es sich um wiewohl im Bauland des Flächenwidmungsplanes gelegene, so doch landwirtschaftliche Grundstücke (Gärten und kleine Äcker), deren verbesserte Erschließung und Bewirtschaftung das Ziel des Verfahrens sei. Vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Nutzung sei der Vorteil aus den gemeinsamen Anlagen, der dadurch entstanden sei, daß die R.-Gasse nunmehr von zwei Seiten her befahren werden könne und mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten in ihr nicht umgekehrt werden müsse, nicht zu übersehen. Zeitlich aufwendige Wendevorgänge seien dadurch weggefallen.
In einer an den Vorsitzenden der belangten Behörde gerichteten Eingabe vom 19. September 1994 bestritt die Beschwerdeführerin die Behauptung, daß die R.-Gasse eine Sackgasse gewesen sei, und legte eine von ihr angefertigte Skizze bei. Des weiteren brachte sie ihre Sorge zum Ausdruck, daß die Mitglieder der belangten Behörde ihrem Eindruck nach offenbar nicht gewillt seien, der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis ausgedrückten Rechtsanschauung Rechnung zu tragen. Schließlich äußerte sie noch die Ansicht, daß im vorliegenden Fall unter dem Deckmantel einer Kommassierung zu Gunsten der Gemeinde Grundstücksenteignungen durchgeführt worden seien, ohne daß die in einem solchen Falle nach § 19 Abs. 2 FLG gebührende Entschädigung geleistet worden sei; die Fehlwerte zum Nachteil der Zusammenlegungsgemeinschaft lägen ihrer Einschätzung nach in Millionenhöhe.
Mit einem in den Akten einliegenden Schreiben vom 21. Oktober 1994 übermittelte die Gemeinde dem Vorsitzenden der belangten Behörde ein Mappenblatt des Bereiches der R.-Gasse und erklärte, daß ein dort vorhandener Bahnübergang zum Bundesschulzentrum bereits seit 30 Jahren nur für Fußgänger und Radfahrer benützbar sei. Der Vorsitzende der belangten Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom 14. November 1994 fest, daß die Angaben auf der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 19. September 1994 beigelegten Skizze, wonach der Bahnübergang am Ende der R.-Gasse auch für Pkw passierbar sei, unrichtig seien. Der Vorsitzende der belangten Behörde habe nämlich am heutigen Tage durch Augenschein feststellen können, daß dieser Bahnübergang durch massive Eisengeländer für den Fahrzeugverkehr gesperrt sei und nur für Fußgänger und Radfahrer eine Öffnung frei lasse. Dieser Zustand habe nach dem Schreiben der Gemeinde vom 21. Oktober 1994 schon zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens bestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den mit Verständigung der AB vom 20. Dezember 1988 aufgelegten Zusammenlegungsplan neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es müsse die maßgebliche Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin aus den gemeinsamen Anlagen des Wegenetzes einen Vorteil erlangt habe, ebenso bejaht werden, wie die belangte Behörde diese Frage schon in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 19. September 1989 über die Ablehnung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Kosten für die gemeinsamen Anlagen in gleicher Weise beurteilt habe. Wie sich aus dem Plan der gemeinsamen Anlagen ergebe, sei die R.-Gasse, an welcher das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin liege, sowohl in bestimmten Abschnitten verbreitert als auch durch die als gemeinsame Anlagen gebildeten Fahrwege Nr. 55 und 56 an das übrige Straßennetz angebunden worden. Damit sei die R.-Gasse ihres bisherigen Charakters als Sackgasse entkleidet worden, was ein Umkehren in dieser Gasse entbehrlich mache und die an ihr gelegenen Abfindungsgrundstücke damit verkehrsmäßig besser erschlossen erweise. Die anderslautende Darstellung der Beschwerdeführerin über die vorherige Beschaffenheit der R.-Gasse könne daran nichts ändern, weil sich nach den glaubwürdigen und durch eine im Akt liegende Ablichtung aus der Katastralmappe bestätigten Ausführungen des Operationsleiters ergebe, daß sich an die R.-Gasse nur ein unbefestigter, nichtöffentlicher Weg auf privatem Grund entlang der Bahntrasse angeschlossen habe, welcher sich schon durch seinen Zustand nicht als Zufahrt oder Abfahrt von und zur R.-Gasse geeignet habe und daher auch nicht benutzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dieser Darstellung in der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht entgegengetreten; auch der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute, der belangten Behörde angehörende landwirtschaftliche Sachverständige sei in seinem Gutachten davon ausgegangen, daß die R.-Gasse vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens "nicht nur de iure, sondern auch de facto" eine Sackgasse gewesen sei. Der genannte Sachverständige habe dargelegt, daß die Befahrbarkeit der R.-Gasse von zwei Seiten her mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z.B. Traktor mit Anhänger) einen nicht zu übersehenden Vorteil aus den gemeinsamen Anlagen darstelle, weil zeitlich aufwendige Wendevorgänge dadurch weggefallen seien. Ob die Beschwerdeführerin diesen Vorteil auch tatsächlich nütze, sei bedeutungslos, weil es genüge, daß ein solcher Vorteil in objektiver Hinsicht bei einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung vorliege. Dies aber habe sich aus dem Gutachten des landwirtschaftlich sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde zweifelsfrei ergeben, weil sich jede Zeitersparnis bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke günstig auf den Betriebserfolg auswirken müsse.
Wie sich aus den Aktenunterlagen ergebe und auch vom Operationsleiter in der Verhandlung vor der belangten Behörde neuerlich dargelegt worden sei, sei die Beschwerdeführerin im Verfahren einer teilweisen Befreiung auch von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen ohnehin dadurch teilhaftig geworden, daß für jene Altgrundstücke, die bereits an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegen gewesen seien, bei der Erstellung des Beitragsschlüssels eine abgestufte Beitragsbefreiung festgelegt worden sei. Der vom Kommassierungsausschuß einstimmig beschlossene Beitragsschlüssel sei, wie sich aus den Aktenunterlagen ergebe, Bestandteil des Planes der gemeinsamen Anlagen gewesen und mit diesem in Rechtskraft erwachsen. Dieser Schlüssel könne von der Beschwerdeführerin aber in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Begehren auf völlige Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen und damit der Gewährung einer Ausnahme vom bereits rechtskräftig festgelegten Beitragsschlüssel stehe die "Rechtskraft dieses Beitragsschlüssels" entgegen, der für den Fall der Beschwerdeführerin eben nur eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen vorsehe. In materieller Hinsicht stehe dem Begehren der Beschwerdeführerin hingegen der Umstand entgegen, daß ihr ohnehin ein Vorteil aus der gemeinsamen Anlage des Wegenetzes erwachsen sei.
Des weiteren stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von ihr auf der Basis des vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossenen Beitragsschlüssels gemäß § 17 Abs. 2 FLG aufzubringenden Grundanteiles unter Vorführung der einzelnen Rechenoperationen dar, anhand deren sich ein Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin von 728 m2 an Fläche und S 268.459,-- an Wert ergebe, woraus in Gegenüberstellung mit Fläche und Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung ein von der Beschwerdeführerin geschuldeter Geldausgleich von S 8.234,-- resultiere. Die von der Beschwerdeführerin beklagte geringere Fläche des Abfindungsgrundstückes trotz Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleiches sei durch die Verschiebung der Abfindung in bessere Bonitäten zustande gekommen, welche Verschiebung jedoch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt habe, weil die gesetzlichen Relationen gewahrt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Vorerkenntnis und in ihrem Recht darauf verletzt zu sein, mangels Vorteils aus den gemeinsamen Anlagen nicht zu einer Grundaufbringung für diese verhalten zu werden.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat sich zur Beschwerde mit einem Vorbringen geäußert, dem sich eine Bestreitung der Berechtigung der Beschwerde entnehmen läßt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 FLG ist für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) der Abfindungsanspruch
a)
um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
b)
um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG sind im Zusammenlegungsgebiet die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 lit. c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.
Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist nach § 17 Abs. 2 FLG von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus der Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung und der Leistung von Kosten ganz oder teilweise zu befreien.
Nach dem fünften Absatz dieses Paragraphen hat die Agrarbehörde über die gemeinsamen Anlagen einen Entwurf zu erstellen und diesen mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beraten und die allenfalls erforderlichen Bewilligungen der für die in § 88 Abs. 4 lit. c und d angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörde einzuholen. Können Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) zu hören.
Nach § 17 Abs. 6 FLG schließlich ist über das Ergebnis der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen) zu erlassen, der eine übersichtliche Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren vorgesehenen Anlagen zu enthalten hat.
§ 19 Abs. 1 FLG ordnet an, daß bei Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse während eines Zusammenlegungsverfahrens die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zwecke ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen haben. Sind diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
Können diese Gebietskörperschaften und Unternehmen keinen oder zu wenig Grund in das Zusammenlegungsverfahren einbringen, so können gemäß § 19 Abs. 2 FLG auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
§ 103 Abs. 1 lit. b FLG bestimmt, daß die Parteien die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen zu tragen haben, wobei diese Kosten nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen bei Zusammenlegungsverfahren die Zusammenlegungsgemeinschaften belasten. Diese Kosten sind nach § 104 Abs. 1 FLG, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, von den Zusammenlegungsgemeinschaften auf die Parteien nach dem Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen umzulegen, wobei Vorschüsse zulässig sind, solange die Gesamtkosten des Verfahrens nicht fest stehen.
Nach § 104 Abs. 2 FLG sind erforderlichenfalls Vorschüsse nach einem vorläufigen Betragsschlüssel, der sich nach dem Ausmaß oder dem Wert der einbezogenen Grundstücke zu bestimmen hat, einzuheben, solange die Werte der Grundabfindungen nicht fest stehen.
§ 63 Abs. 1 VwGG schließlich ordnet an, daß die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gegen die angeführte Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen zu haben, wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zu Unrecht vor. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzustellen versucht und den auch nunmehr eingenommenen Standpunkt, eine weitergehende Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen sei nicht gerechtfertigt, nicht auf Begründungselemente gestützt, die im Vorerkenntnis vom 12. Oktober 1993, 90/07/0143, als rechtswidrig beurteilt worden waren.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem Anliegen der Beschwerdeführerin Berechtigung mit der Begründung abgesprochen, daß dem Begehren der Beschwerdeführerin auf vollständige oder jedenfalls weitergehende Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen die Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Anlagen entgegenstehe, welche auch den vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossenen Beitragsschlüssel umfasse; kumulativ hat die belangte Behörde ihren Standpunkt durch die Darstellung jenes Vorteiles aus den gemeinsamen Anlagen begründet, welcher ihrer Auffassung nach der begehrten Befreiung von der Grundaufbringung entgegenstehe.
Mit der erstgenannten Begründung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, während für die zweitgenannte Begründung der Sachverhalt unzureichend ermittelt geblieben ist. Die im angefochtenen Bescheid schließlich unternommene Darstellung der Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin erweist die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch die den angestellten Rechenoperationen zugrundeliegende Heranziehung des vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossenen Beitragsschlüssels, der gesetzwidrig war.
Die Gesetzwidrigkeit des vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossenen Beitragsschlüssels zu den gemeinsamen Anlagen gründet sich auf den offenen Widerspruch dieses Schlüssels zu den Bestimmungen des § 104 Abs. 1 FLG und des § 17 Abs. 2 FLG. Das Verhältnis der Werte der Grundabfindungen ist es, nach welchem der Grund für gemeinsame Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 FLG aufzubringen und die im § 103 FLG genannten Kosten auf die Verfahrensparteien umzulegen sind. Die statt dessen im angefochtenen Bescheid dargestellte Vorgangsweise der Ermittlung des gemäß § 17 Abs. 2 FLG aufzubringenden Grundanteiles auf der Basis einer auf den Altbesitz abstellenden Bewertungsmethode läßt sich mit den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 FLG nicht in Einklang bringen. Indem Befreiungs- und Teilbefreiungstatbestände von der Grundaufbringung schon nach Maßgabe der Lage und Beschaffenheit der Altgrundstücke festgelegt wurden, wurde zur Grundlage der daraufhin angestellten Rechenoperationen schon das gemacht, was erst bei Vorliegen des Resultates dieser Operationen zu beurteilen gewesen wäre. Der Vorteil im Sinne des letzten Absatzes des § 17 Abs. 2 FLG ist nach dem Gebot der Bestimmung der Grundaufbringung im Verhältnis der Werte der Abfindungen nicht auf den Altbesitz, sondern auf die Abfindungsgrundstücke zu beziehen. Ob eine Verfahrenspartei durch die gemeinsamen Anlagen keinen oder nur einen geringfügigen Vorteil hat, ist allein in der Betrachtung des Nutzens der im Plan der gemeinsamen Anlagen aufgezählten Anlagen für jene Grundstücke zu beurteilen, die der betroffenen Partei als Abfindung zugewiesen wurden. Indem die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin im Umfang ihres sich aus § 21 Abs. 1 lit. b FLG ergebenden Verminderungsbetrages rechtlich verfehlt vorausgesetzt hat, was erst zu ermitteln gewesen wäre, widerspricht das daraus resultierende Ergebnis der Abfindung der Beschwerdeführerin im Kontext mit dem ihr auferlegten Geldausgleich schon insoweit dem Gesetz.
Ebenso hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie gemeint hat, daß der vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossene Beitragsschlüssel rechtlich ein Teil des Planes der gemeinsamen Anlagen und mit diesem Bescheid in einer Weise in Rechtskraft erwachsen sei, welche es der Beschwerdeführerin verwehre, den Zusammenlegungsplan mit der Behauptung anzufechten, aus den gemeinsamen Anlagen ergebe sich entgegen den Festlegung des Beitragsschlüssels für sie kein Vorteil. Der vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossene Beitragsschlüssel im Sinne des § 104 Abs. 1 FLG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FLG ist nicht Teil des nach § 17 Abs. 6 FLG zu erlassenden Bescheides. Mit diesem Bescheid wird lediglich über die Frage abgesprochen, welche Anlagen als solche nach § 17 Abs. 1 FLG zu errichten sind. Allein in diesem Umfang ist der Bescheid über die gemeinsamen Anlagen der Rechtskraft fähig. Daß der vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossene Beitragsschlüssel rechtlich nicht Bestandteil des Bescheides über den Plan der gemeinsamen Anlagen sein kann, folgt auch daraus, daß dieser Schlüssel gemäß § 104 Abs. 1 FLG jedenfalls in seiner endgültigen Fassung nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen festzulegen ist, welche aber dann, wenn der Plan der gemeinsamen Anlagen wie im Beschwerdefall vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erlassen wird, zwangsläufig noch gar nicht feststehen können. Die Rechtskraft des von der AB nach § 17 Abs. 6 FLG erlassenen Bescheides stand der von der Beschwerdeführerin unternommenen Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes demnach nicht entgegen.
Wohl hingegen verwehrt es die Rechtskraft dieses Bescheides der Beschwerdeführerin, den darin als gemeinsame Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 FLG festgelegten Wegen mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 19 FLG erfolgreich entgegenzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung erkennen läßt, daß die Gestaltung des Wegenetzes mehr auf die Bedürfnisse der - der Gemeinde obliegenden - Raumplanung abgestellt gewesen sei als auf den für ein Zusammenlegungsverfahren allein maßgeblichen Erschließungsbedarf der Abfindungsgrundstücke, wäre es an ihr gelegen, die Gestaltung des Wegenetzes und dessen Beurteilung als "gemeinsame Anlagen" nach § 17 FLG anstelle einer solchen als "Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse" nach § 19 FLG durch Berufung gegen den nach § 17 Abs. 6 FLG erlassenen Bescheid zu bekämpfen. Mit ihrem schon im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Standpunkt einer im Zusammenlegungsverfahren bewirkten gesetzwidrig entschädigungslosen Enteignung der Verfahrensparteien kommt die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Stadium des Zusammenlegungsverfahrens zu spät.
Erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus dem Grunde der mit ihm bestätigten Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig und beruht nach den dargestellten Erwägungen auch die Rechtsansicht der belangten Behörde über den Umfang der Rechtskraftwirkung des Planes der gemeinsamen Anlagen auf einer Verkennung der Rechtslage, so ist im folgenden noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzustellen, mit welchem die belangte Behörde ihren Bescheid im Umfang der Beurteilung des von der Beschwerdeführerin aus den gemeinsamen Anlagen gezogenen nicht bloß geringfügigen Vorteiles im Sinne des § 17 Abs. 2 letzter Satz FLG belastet hat.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über eine Verbreiterung der R.-Gasse im Zuge der Errichtung der gemeinsamen Anlagen ist jedenfalls insoweit aktenwidrig, als der den Verwaltungsakten angeschlossene Plan einschließlich der Beschreibung der gemeinsamen Anlagen eine solche Verbreiterung der R.-Gasse als Inhalt des nach § 17 Abs. 6 FLG erlassenen Bescheides nicht ausweist. Die R.-Gasse liegt unbestritten zudem außerhalb des Zusammenlegungsgebietes und entzog sich aus diesem Grund nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 FLG ("im Zusammenlegungsgebiet") einer Beurteilung als gemeinsame Anlage, was insoweit auch für die behauptete Verbreiterung der betroffenen Gasse gelten hätte müssen.
Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, daß die R.-Gasse bei Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens eine Sackgasse gewesen sei und ihre Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Wegenetz an ihrem vorherigen Ende erst durch die Errichtung der gemeinsamen Anlagen erhalten habe. Die zu dieser Sachverhaltsfeststellung führende Beweiswürdigung der Behörde stützt sich auf die Bekundungen des Operationsleiters, auf die Angaben ihres - zufolge seines Wohnsitzes ortskundigen - landwirtschaftlichen Sachverständigen, auf eine "im Akt liegende Ablichtung aus der Katastralmappe" und auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin den Bekundungen des Operationsleiters nicht entgegengetreten sei.
Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls den schriftlichen Bekundungen des Operationsleiters im Instruierungsbericht mit einem bestreitenden Sachvorbringen entgegengetreten, wie sich dies aus der Verhandlungsschrift vom 15. September 1994 ergibt. Daß sie zu den mündlichen Bekundungen des Operationsleiters als Auskunftsperson und zu den Äußerungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden wäre, wie dies nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 AVG und § 45 Abs. 3 AVG geboten gewesen wäre, ist dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Welches konkrete Sachvorbringen die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor der belangten Behörde überdies noch erstattet hat, entzieht sich einer Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil die in der Verhandlung verlesene schriftliche Äußerung der Beschwerdeführerin den dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen worden ist. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine "im Akt liegende Ablichtung aus der Katastralmappe" Bezug nimmt, handelt es sich bei dieser Urkunde offensichtlich um jene, welche erst mit Schreiben der Gemeinde vom 21. Oktober 1994 dem Vorsitzenden der belangten Behörde übermittelt worden war. Auch zu dieser Urkunde wurde der Beschwerdeführerin das Parteiengehör ebensowenig gewahrt wie zu den aus den Verwaltungsakten zu ersehenden Ermittlungsschritten des Vorsitzenden der belangten Behörde nach der Verhandlung vom 15. September 1994, was die Verwertung solcher Beweisergebnisse schon deswegen rechtswidrig machte.
Mit Rücksicht schließlich auf das im angefochtenen Bescheid wiederkehrend gebrauchte Argument der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Operationsleiters vor der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, daß Bekundungen von Organwaltern erster Instanz jenseits der im § 9 Abs. 5 AgrVG 1950 vorgesehenen Möglichkeit der bloßen Erteilung von Auskünften in im Einzelfall erforderlichem Ausmaß völlig untergeordnete Bedeutung zukommt. Die funktionelle Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz hat mit der Erlassung ihres Bescheides ihren Abschluß gefunden. Das erstinstanzliche Verfahren war es, in dem die Behörde erster Instanz Gelegenheit hatte, die Parteienrechte zu wahren; die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war es, in welcher die Behörde erster Instanz Gelegenheit hatte, ihre dem Standpunkt einer Verfahrenspartei nicht Rechnung tragende Anschauung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen. Im Berufungsverfahren aber treffen alle diese Aufgaben die Berufungsbehörde, worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 16. November 1995, 94/07/0167 und 93/07/0139).
War schon die Sachverhaltsfeststellung über die frühere Eigenschaft der R.-Gasse als Sackgasse nicht Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens, so ist ebenso auch die auf der Basis dieser Sachverhaltsfeststellung getroffene behördliche Beurteilung des der Beschwerdeführerin aus diesem Umstand erwachsenen Vorteils unzulänglich begründet worden.
Daß die Entbehrlichkeit des Wendens mit landwirtschaftlichen Geräten einer bestimmten Größe eine Zeitersparnis mit sich bringen kann, ist zwar einsichtig, stellt aber infolge der Allgemeinheit dieser Aussage den erforderlichen Bezug zum allein maßgeblichen Vorteil der Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung ihres Abfindungsgrundstückes nicht her. Ob die Beschwerdeführerin in der Bewirtschaftung ihres Abfindungsgrundstückes einen Vorteil davon hat, daß die R.-Gasse - wenn dies zutrifft - durch die gemeinsamen Anlagen "ihres Sackgassencharakters entkleidet" wurde, und ob dieser Vorteil das Ausmaß der Geringfügigkeit im Sinne des letzten Satzes des § 17 Abs. 2 FLG übersteigt, könnte erst beurteilt werden, wenn sachverständig untermauerte nachvollziehbare Feststellungen über weitere Umstände getroffen worden wären. Festzustellen wäre gewesen, welche Art und Größe landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte eine objektiv zweckmäßige Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin erfordert, wobei auf die Bewirtschaftung ihrer Altgrundstücke insoweit Bedacht zu nehmen gewesen wäre, als von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes nach der Vorschrift des § 21 Abs. 3 FLG nicht gefordert werden durfte. Festzustellen wäre ferner gewesen, in welcher Häufigkeit mit den benötigten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten in der R.-Gasse aus welchen wirtschaftlich vernünftigen Gründen gewendet hätte werden müssen. Schließlich wäre die der Beschwerdeführerin aus dem Wegfall solcher Wendevorgänge erwachsende Zeitersparnis zu quantifizieren und in einen zumindest annähernd nachvollziehbaren Bezug zum objektiv erwirtschaftbaren Betriebserfolg zu setzen gewesen. Ohne solche Feststellungen entzieht sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auch in dieser Hinsicht dem Nachvollzug.
Der angefochtene Bescheid war aus den insgesamt angestellten Erwägungen somit, da die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorangeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4216/1994. Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG gebunden an den gestellten Antrag konnte der Verwaltungsgerichtshof Schriftsatzaufwand nur im geltend gemachten Umfang zuerkennen; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand deswegen, weil die Beschwerde in lediglich dreifacher Ausfertigung zu überreichen war und es der Vorlage des angefochtenen Bescheides in lediglich einfacher Ausfertigung bedurfte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070023.X00Im RIS seit
27.11.2000