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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1) des JF, 2) der KF und 3) der CF, alle in O und alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Jänner 1992, Zl. LAS-53/2-1991, betreffend Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsverfahren O,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird im Umfang der Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zurückgewiesen; und 2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Bewertungsplan wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über den Besitzstandsausweis wird die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, im Umfang der Bekämpfung des Abspruches über den Plan der gemeinsamen Anlagen wird die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kundmachung vom 29. Mai 1991 erließ das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Zusammenlegungsverfahren O. gemäß §§ 11, 14 und 17 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 und 1/1990 (im folgenden: FLG), im Zusammenhalt mit § 7 AgrVG 1950 den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht.
In einer namens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhobenen, auch von der Drittbeschwerdeführerin unterschriebenen, inhaltlich als Berufung gegen die durch Auflage erlassenen Bescheide zu erkennenden Eingabe wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung der je im Hälfteeigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 1306/5 und 1306/8, je KG O., in das Zusammenlegungsverfahren und begehrten deren Ausscheidung, welches Anliegen sie im Zuge des Berufungsverfahrens noch auf das im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 1293/2, KG O., erstreckten. Hilfsweise erhoben sie für den Fall einer abschlägigen Erledigung dieses ihres Begehrens Einwendungen gegen die ihrer Auffassung nach zu niedrige Bewertung der betroffenen Grundstücke, welche sie im Zuge des Berufungsverfahrens inhaltlich mit der Höhe des aus der Vermietung der Grundstücke erzielten Bestandzinses begründeten. Gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen wandten sich die Beschwerdeführer im Umfang der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für eine in diesem Plan vorgesehene Weganlage, wobei sie im Zuge des Berufungsverfahrens dazu ergänzend inhaltlich vorbrachten, daß die vorgesehene, ihre Grundstücke in Anspruch nehmende Weganlage weder notwendig noch zweckmäßig sei.
Nach Einholung eines Instruierungsberichtes vom Operationsleiter legte die Agrarbehörde erster Instanz die Berufung der belangten Behörde vor. Diese holte zunächst die erstbehördlichen Verwaltungsakten über die Ausscheidung anderer als der vom gegenständlichen Verfahren betroffener Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ein und beraumte sodann für den 21. November 1991 die Verhandlung an, zu welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch die Drittbeschwerdeführerin geladen wurden.
In der am 21. November 1991 durchgeführten Verhandlung wurde als deren Gegenstand die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen genannt und vom Vorsitzenden der belangten Behörde die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Senates festgestellt. Nachdem der auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin einschreitende Erstbeschwerdeführer sein Sachvorbringen erstattet, einen vorbereiteten Schriftsatz sowie Bauplatzerklärungsbescheide und Baubescheide sowie Mietverträge für die betroffenen Grundstücke und einen Kaufvertrag über ein Nachbargrundstück vorgelegt hatte, welche Schriftstücke zu den Akten genommen wurden, wurde der Operationsleiter als Auskunftsperson vernommen und die Verhandlung sodann geschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung aller drei Beschwerdeführer durch Abweisung dieser Berufung und Bestätigung "des angefochtenen Bescheides". Begründend erstattete die belangte Behörde Ausführungen über die Eigenschaft der vom Ausscheidungswunsch der Beschwerdeführer betroffenen Grundstücke als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG, über die Erwägungen, aus welchen die Ausscheidung anderer Grundstücke als solche der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet geboten, die Ausscheidung der Grundstücke der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet hingegen nicht geboten gewesen sei, Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der von den Beschwerdeführern bekämpften Weganlage und solche zur bekämpften Bewertung. Letztere beschränken sich auf die Erklärung, keinen Grund gefunden zu haben, an der Richtigkeit der durch ortskundige Schiedsleute ermittelten Verkehrswerte zu zweifeln; ein "Mietpreis" könne als Ertragswert mit dem Verkehrswert nicht in Zusammenhang gebracht werden, ein in einem bestimmten Vertrag erzielter, über den ortsüblichen Preis hinausgehender Kaufpreis wäre bei der Wertermittlung auch nicht zu berücksichtigen. Zur Weganlage führte die belangte Behörde aus, es liege auf der Hand, daß ohne Einbeziehung der Fläche des Grundstückes Nr. 1306/8 die Verkehrserschließung nicht zweckmäßig wäre, weil der projektierte Weg Nr. 816 dann eine Sackgasse bilden würde. Die Heranziehung der übrigen für die Weganlage benötigten Grundstücke der Beschwerdeführer sei erforderlich gewesen, um mit den beiden Wegen Nr. 816 und 815 eine zweckmäßige Erschließung der Abfindungsgrundstücke im betroffenen Bereich zu gewährleisten. Es werde damit eine Verbindung des Gebietes zur Bundesstraße geschaffen, mit welcher seine Erreichbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen verkehrstechnisch günstiger als bisher ermöglicht werde. An den projektierten Weganlagen lägen Grundstücke mehrerer Verfahrensparteien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 26. September 1994, B 296/92, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof stellen die Beschwerdeführer neben einem Abänderungsantrag auch einen Aufhebungsantrag; dem Beschwerdevorbringen läßt sich der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Erklärung entnehmen, daß die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet, auf gesetzmäßige Bewertung ihrer eingebrachten Grundstücke, auf Unterbleiben einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für eine als gemeinsame Anlage vorgesehene Weganlage und in ihren Verfahrensrechten als verletzt ansehen.
Die belangte Behörde hat einige Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan:
Wie schon im Verwaltungsverfahren so wendet sich das den Besitzstandsausweis bekämpfende Vorbringen der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Aufnahme der im Hälfteeigentum je der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 1306/5 und 1305/8 und des im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 1293/2, je KG O., in den Besitzstandsausweis; das den Bewertungsplan bekämpfende Vorbringen der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Bewertung allein dieser drei angeführten Grundstücke. Die Drittbeschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin dieser Grundstücke und konnte durch die Absprüche des angefochtenen Bescheides über Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Umfang der insoweit als verletzt geltend gemachten Rechte daher in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.
Der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Absprüche des angefochtenen Bescheides über Besitzstandsausweis und Bewertungsplan fehlte es damit an der Berechtigung dieser Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde war in diesem Umfang daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
2. Zur Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Besitzstandsausweis:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann das Unterbleiben der Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet auf dem Wege einer Berufung gegen den Besitzstandsausweis nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil ein subjektiv-öffentliches Recht einer Verfahrenspartei auf amtswegige Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren nicht besteht, sondern ein solches Begehren mit einem an die Behörde erster Instanz gerichteten Antrag auf Ausscheidung geltend gemacht werden muß, über den in einem gesonderten Verfahren abzusprechen ist (vgl. die zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, 93/07/0077, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0054).
Soweit sich dem Beschwerdevorbringen auch die Auffassung entnehmen läßt, daß schon die Einleitungsverordnung gemäß § 3 FLG gesetzwidrig deswegen gewesen wäre, weil die Grundstücke der Erst- und Zweitbeschwerdeführer von Beginn an in das Zusammenlegungsgebiet nicht aufgenommen werden hätten dürfen, sind die Beschwerdeführer zunächst auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994, B 296/92, zu verweisen; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu einer Anfechtung der Einleitungsverordnung aus den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründen nicht veranlaßt, weil die seinerzeitige Erfassung auch der Grundstücke der Beschwerdeführer gemeinsam mit den - später allerdings gemäß § 4 Abs. 2 FLG ausgeschiedenen - Nachbargrundstücken zum Zusammenlegungsgebiet jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Einleitungsverordnung nicht als unsachlich anzusehen war.
Daß die belangte Behörde in ihrem Abspruch über den Besitzstandsausweis dem erst in der gegen diesen gerichteten Berufung erhobenen Ausscheidungsbegehren nicht Rechnung getragen hat, verletzte Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer demnach selbst dann nicht, wenn die im angefochtenen Bescheid dafür gegebene Begründung einer rechtlichen Prüfung nicht standhielte. Es war die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Abspruch des angefochtenen Bescheides über den Besitzstandsausweis demanch ohne eine Prüfung der gegen die Verweigerung der begehrten Ausscheidung vorgetragenen Gründe gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Zur Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Bewertungsplan:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind der erstinstanzlich vorgenommenen Bewertung ihrer Grundstücke Nr. 1306/5, 1306/8 und 1293/2, je KG O., inhaltlich erkennbar mit dem Vorbringen entgegetreten, daß allein der aus der Vermietung dieser Grundstücke fließende Ertrag im Widerspruch zu den Bewertungsergebnissen stehe; sie haben zudem einen Kaufvertrag über das ihrem Grundstück Nr. 1306/5 benachbarte Grundstück vorgelegt, dem ein Veräußerungspreis zu entnehmen ist. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, daß die belangte Behörde sich mit ihren gegen die Bewertung vorgetragenen Einwänden in unzureichendem Maße auseinandergesetzt und damit Verfahrensvorschriften in einer Weise verletzt hat, die es nicht ausschließt, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können.
Daß die betroffenen Grundstücke der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Umfang ihrer Eigenschaft als solche besonderen Wertes gemäß § 12 Abs. 4 FLG nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Ertragswert zu schätzen waren, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso zutreffend aus, wie ihr im grundsätzlichen auch in der Beurteilung beizupflichten ist, daß der aus der Vermietung eines Grundstückes erzielte Erlös begrifflich einen Ertragswert des Grundstückes darstellt. Unschlüssig ist allerdings die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar vertretene Auffassung der Bedeutungslosigkeit des Ertragswertes eines Grundstückes für seinen Verkehrswert. Zwischen diesen Werten besteht nämlich ein Zusammenhang derart, daß der aus einem Grundstück - so etwa durch Vermietung - erwirtschaftbare Ertrag auf den Preis, der für dieses Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre (§ 12 Abs. 4 FLG), zwangsläufig erheblichen Einfluß nimmt. Es war daher erforderlich, die bekämpfte Bewertung der Grundstücke der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch unter Bedachtnahme auf jene Vermietungserlöse zu prüfen, welche diese Beschwerdeführer aus ihren Grundstücken tatsächlich erzielen. Das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse im Sinne des letzten Satzes des § 12 Abs. 4 FLG könnte deren Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung zwar ausschließen, wäre aber sachverhaltsbezogen nachvollziehbar zu begründen gewesen. Des weiteren haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der Sache nach die Unrichtigkeit der Verkehrswertermittlung auch durch die Vorlage eines Kaufvertrages über das Nachbargrundstück geltend gemacht, was ebenso eine Pflicht der belangten Behörde auslösen mußte, die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern bekämpften Bewertung an Hand des Vergleichspreises aus diesem Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Vorschrift des § 12 Abs. 4 FLG zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes in Erinnerung zu rufen:
Wenn auch der Gebrauch von der im § 9 Abs. 5 AgrVG 1950 eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheiten in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung ZUR ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN beizuziehen, grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit eines von einem Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0146), so ist dennoch ebenso im grundsätzlichen daran zu erinnern, daß die besondere Zusammensetzung der Agrarsenate durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder in diese Spruchkörper, welche - deshalb - die Beiziehung von Sachverständigen zum Verfahren als Beweismittel im Regelfall entbehrlich macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 92/07/0006), den vom Gesetzgeber mit einer solchen Gestaltung der Spruchkörper offensichtlich verfolgten Zweck in dem Ausmaß verwirklichen kann, in dem die fachkundigen Mitglieder eines Agrarsenates ihre Fachkunde auch nutzbringend in das Berufungsverfahren einbringen. Da der Agrarsenat als Berufungsbehörde Recht und Pflicht zur umfassenden Neuprüfung der Sach- und Rechtslage in einer nach § 66 Abs. 4 AVG zu treffenden Entscheidung hat, ist die Bedeutung einer selbständigen, von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides unbeeinflußten Sach- und Rechtsprüfung eines Berufungsfalles durch die fach- und rechtskundigen Mitglieder des Agrarsenates umso höher, als dem Agrarsenat Tribunalcharakter im Sinne des Art. 6 MRK zukommt (vgl. hiezu die Ausführungen etwa im hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, 87/07/0169).
Gefordert war zufolge der von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gegen die Bewertung der Sache nach vorgetragenen Einwände die Fachkunde der Mitglieder der belangten Behörde, denen es obliegen mußte, die Einwände gegen die Bewertung sachlich zu prüfen und den von der belangten Behörde in Erledigung der Berufung vorzunehmenden Schätzungsakt in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen nachvollziehbar zu begründen (vgl. hiezu insbesondere die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/07/0102).
Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer war der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über den Bewertungsplan somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
4. Zur Beschwerde gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG sind im Zusammenlegungsgebiet die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen.
Daß die bekämpfte Weganlage, zu deren Herstellung Grundstücke aller drei Beschwerdeführer benötigt wurden, einer Mehrheit von Parteien dient, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Plänen nachvollziehbar begründet. Es kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, daß diese Weganlage zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke nicht notwenig wäre. Weshalb die verkehrstechnisch günstige Erreichbarkeit der im betroffenen Bereich gelegenen Abfindungsgrundstücke mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Bundesstraße aus diese Weganlage nicht erforderlich machen sollte, ist nicht einsichtig. Daß ein von den Beschwerdeführern ins Treffen geführtes Parzellierungsübereinkommen Zufahrtsmöglichkeiten zum öffentlichen Gut auch für solche Parteien des Zusammenlegungsverfahrens geschaffen haben sollte, die an diesem Parzellierungsübereinkommen nicht beteiligt und zugunsten deren Grundstücke auch Dienstbarkeiten nicht eingeräumt worden waren, stellen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Ihr Hinweis auf die Möglichkeit der Schaffung von Zufahrtswegen und Straßen im Zuge künftiger Bauplatzerklärungen zeigt deswegen keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung auf, weil solche in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht dazu geeignet sein konnten, die aus § 17 Abs. 1 FLG resultierende Verpflichtung der Behörde zu beseitigen, für die gebotene Erschließung der Abfindungsgrundstücke schon im Zusammenlegungsverfahren zu sorgen. Die Einwände der Beschwerdeführer schließlich gegen die Zweckmäßigkeit der verkehrstechnischen Gestaltung der Weganlage wurden im angefochtenen Bescheid ausreichend widerlegt.
Die vor der belangten Behörde anhängige Berufung war, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend erkannt hat, auch der Drittbeschwerdeführerin zuzurechnen. Diese hatte im Umfang der von ihr inhaltlich auch unternommenen Bekämpfung des Planes der gemeinsamen Anlagen in Ansehung eines der Aktenlage nach in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes damit aber auch Anspruch auf Behandlung als Partei vor der belangten Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 AgrVG 1950. In diesem Anspruch hat die belangte Behörde die Drittbeschwerdeführerin dadurch verletzt, daß sie diese zur Verhandlung nicht beigezogen hat. Die Drittbeschwerdeführerin zeigt aber die Relevanz des der belangten Behörde insoweit unterlaufenen Verfahrensmangels nicht auf, indem sie darzutun unterläßt, welches Vorbringen sie im Falle ihrer Beiziehung zur Verhandlung vor der belangten Behörde erstattet hätte, das geeignet gewesen sein konnte, die belangte Behörde zu einem anderen als den angefochtenen Bescheid gelangen zu lassen.
Die Beschwerde war somit im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über den Plan der gemeinsamen Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Zur Entscheidung über den Aufwandersatz:
Die Entscheidung über den der belangten Behörde als obsiegender Partei gegenüber der Drittbeschwerdeführerin zustehenden Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern als gemäß § 50 VwGG als obsiegend anzusehenden Parteien konnte Aufwandersatz nicht zugesprochen werden, weil der Zuspruch von Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 59 Abs. 1 VwGG einen darauf abzielenden Antrag voraussetzt, die Beschwerdeführer einen solchen Antrag aber nicht gestellt haben.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungGrundsatz der UnbeschränktheitInhalt der BerufungsentscheidungAmtssachverständiger der Behörde beigegebenBeweismittel SachverständigenbeweisBegründung AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteVerhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015