Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss des Rekursgerichtes vom 22. Februar 2002 (ON 25) wurde der Vater beginnend ab 1. April 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von insgesamt 730 EUR an seinen minderjährigen Sohn Stefan verpflichtet. Am 8. 11. 2002 beantragte der Vater im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der Anrechnung von Transferleistungen die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 8. 2002, wobei er sich zun... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 AStadtErnG §9 Abs2StadtErnG §9 Abs3StadtErnG §31 Abs1StadtErnG §31 Abs13 Z2
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz leg cit, ein Rechtsgeschäft sei gemäß § 9 Abs 3 nicht genehmigungspflichtig, setzt voraus, daß es sich überhaupt um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 9 Abs 2 leg cit handelt. Entscheidungstexte 5 Ob 2325/96i Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. 4. 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. 4. 1991 in Kraft getreten. A... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraft getr... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl. Nr.24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück 616/4 der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29.April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30.April 19... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr ob den 124/7.204 Anteilen (Eigentumswohnung) der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund der Kaufverträge vom 13. 12. 1990 und 1. 2. 1991 die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Darlehensforderung von S 1,100.000,- s.A. zugunsten einer darlehensgewährenden Bank zu bewilligen, mit folgender
Begründung: ab: Mit Verordnung der Wiener Landesregierun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin auf Einverleibung des Eigentumsrechts für sie ob der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages vom 1. 10. 1990 sowie den Antrag der Zweitantragstellerin auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten ob dieser Liegenschaft ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, WrLGBl. 1991/24, sei unter anderem das den G... mehr lesen...
Norm: ABGB §431StadtErnG §9 Abs2
Rechtssatz: Aus § 431 ABGB zu schließen, der Gesetzgeber habe die in § 9 Abs 2 StadtErnG normierte Genehmigungspflicht für die "Übertragung des Eigentums" an Liegenschaften im Assanierungsgebiet auch auf die grundbücherliche Durchführung des Titelgeschäftes bezogen, erscheint bei systematischer und teleologische Interpretation dieser Gesetzesbestimmung unhaltbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5StadtErnG §9 Abs2StadtErnG §31 Abs3
Rechtssatz: Der zwingende Charakter einer
Norm: läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäf... mehr lesen...
Norm: ABGB §431StadtErnG §9 Abs2
Rechtssatz: Gegen den Rechtsstandpunkt, wonach sich die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auch auf die Verbücherung des Verpflichtungsgeschäftes erstrecken müsse, spricht vor allem, daß die Verbücherung nur mehr der gerichtliche Vollzug des Verfügungsgeschäftes ist. In diesen Akt kann eine Verwaltungsbehörde - sei es durch eine Genehmigung oder deren Versagung - gar nicht eingreifen. ... mehr lesen...
Norm: StadtErnG §9 Abs2
Rechtssatz: Würde man nur das Verpflichtungsgeschäft der Genehmigungspflicht unterwerfen, wäre das Ziel einer wirksamen Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs in Assanierungsgebieten kaum zu erreichen, weshalb der Wortwahl "Übertragung des Eigentums" durchaus der Sinn einer möglichst umfassenden Genehmigungspflicht unterstellt werden kann; ratio und Systematik des Gesetzes erlauben es jedoch nicht, den genehmigungspflichtig... mehr lesen...
Norm: StadtErnG §9 Abs2
Rechtssatz: Die Genehmigung der Übereignung von Liegenschaften in Assanierungsgebieten kann sich nur auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien beziehen. Daß die "Übertragung des Eigentums" zu genehmigen ist, kann bei Würdigung des normativen Gehalts dieser besonderen Wortwahl nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ein Rechtsgeschäft meint, das bereits in verbücherungsfähiger Form vorliegt, also etwa bei einem ... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 25, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29. April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. Apri... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten auf Grund des notariellen Übergabsvertrages vom 8.Oktober 1990, des zu TZ 5411/90 ergangenen Rangordnungsbeschlusses und anderer Urkunden ob den der Therese S***** gehörenden 66/3743-Anteilen (B-LNR 25) an der Liegenschaft EZ *****, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 27 im Haus ***** untrennbar verbunden ist, 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte im Rang der Anmerkung TZ 5411/90 für die Antragsteller und die Verb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 6.September 1991 beim Erstgericht eingebrachten Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1990 (und anderer für die Bewilligung des Antrages erforderlicher Urkunden) die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen, ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl 1991/24, unter andere... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin, ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 19.September 1990, mehrerer Löschungserklärungen sowie anderer für die Bewilligung erforderlicher Urkunden ob der oben genannten Liegenschaft 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der zu TZ 4673/90 angemerkten Rangordnung und 2.) die Einverleibung der Löschung verschiedener Pfandrechte (darunter des unter C-LNR 5 a zu Gunsten der *****sparkasse ***** einverleibten ... mehr lesen...