Norm
StadtErnG §9 Abs2Rechtssatz
Die Genehmigung der Übereignung von Liegenschaften in Assanierungsgebieten kann sich nur auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien beziehen. Daß die "Übertragung des Eigentums" zu genehmigen ist, kann bei Würdigung des normativen Gehalts dieser besonderen Wortwahl nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ein Rechtsgeschäft meint, das bereits in verbücherungsfähiger Form vorliegt, also etwa bei einem Kaufvertrag auch eine beglaubigt unterfertigte Aufsandungserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072974Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0050OB00047_9200000_006