RS OGH 1992/4/7 5Ob47/92, 5Ob27/92, 5Ob28/92, 5Ob29/92, 5Ob41/92, 5Ob50/92, 5Ob54/92, 5Ob55/92, 5Ob5

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §431
StadtErnG §9 Abs2

Rechtssatz

Gegen den Rechtsstandpunkt, wonach sich die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auch auf die Verbücherung des Verpflichtungsgeschäftes erstrecken müsse, spricht vor allem, daß die Verbücherung nur mehr der gerichtliche Vollzug des Verfügungsgeschäftes ist. In diesen Akt kann eine Verwaltungsbehörde - sei es durch eine Genehmigung oder deren Versagung - gar nicht eingreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038455

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0050OB00047_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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