RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0010

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:NZ 2004/5, S 141;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner ErbSt führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (Hinweis E 24.6.1982, 81/15/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160010.X01

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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