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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs4;Beachte
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:NZ 2004/5, S 141;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0010 E 30. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner ErbSt führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (Hinweis E 24.6.1982, 81/15/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160097.X02Im RIS seit
27.06.1991Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009