RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:ÖStZB 1993, 307; NZ 2004/5, S 141;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0010 E 30. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner ErbSt führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (Hinweis E 24.6.1982, 81/15/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160045.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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