Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ist die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 25.6.1997, 97/15/0013). Schlagworte Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg... mehr lesen...
Index: 00061/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §13 idF 1996/201;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;FamLAGNov 1993 Art2 §2 idF StruktAnpG 1996 Art72 Z38;StruktAnpG 1996 Art72 Z13;StruktAnpG 1996 Art72 Z14;StruktAnpG 1996 Art72 Z17;StruktAnpG 1996 Art72 Z38; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/06/25 97/15/0013 1 Stammrechtssatz Nach der durch das StruktAnpG 1996 (ab 1.5.1996) geänderten Rechtslage... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Index: 00061/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §13 idF 1996/201;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;FamLAGNov 1993 Art2 §2 idF StruktAnpG 1996 Art72 Z38;StruktAnpG 1996 Art72 Z13;StruktAnpG 1996 Art72 Z14;StruktAnpG 1996 Art72 Z17;StruktAnpG 1996 Art72 Z38; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/06/25 97/15/0013 1 Stammrechtssatz Nach der durch das StruktAnpG 1996 (ab 1.5.1996) geänderten Rechtslage... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/10 97/13/0185 2 Stammrechtssatz Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objek... mehr lesen...
Aus den Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden ergibt sich, daß das Finanzamt mit Bescheid jeweils vom 9. Mai 1996 festgestellt hat, daß der Erstbeschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1995 für zwei im Jahr 1982 bzw. 1984 geborene Kinder im Gesamtbetrag von S 47.000,--, die Zweitbeschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für diese Kinder im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 zu Unrecht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0217
Rechtssatz: Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge a... mehr lesen...
Die am 6. Oktober 1972 geborene Beschwerdeführerin ist Halbwaise. Sie war mehrere Jahre als Friseurin tätig, konnte diese Tätigkeit aber nach Auftreten von allergischen Reaktionen gegen Arbeitsmittel nicht mehr ausüben. Sie besuchte in der Folge ab September 1994 eine Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe. Am 30. Juni 1994 beantragte die Beschwerdeführerin, daß ihr gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für die Zeit ihrer Berufsausbildung ab September 1994 Familienbeihilfe gewährt werde... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;
Rechtssatz: Das Gesetz normiert durch § 26 Abs 1 FamLAG eine Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, schließt diese Rückzahlungsverpflichtung aber insbesondere aus, soweit der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) verursacht worden ist. European Ca... mehr lesen...
Index: 00061/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §13 idF 1996/201;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;FamLAGNov 1993 Art2 §2 idF StruktAnpG 1996 Art72 Z38;StruktAnpG 1996 Art72 Z13;StruktAnpG 1996 Art72 Z14;StruktAnpG 1996 Art72 Z17;StruktAnpG 1996 Art72 Z38;
Rechtssatz: Nach der durch das StruktAnpG 1996 (ab 1.5.1996) geänderten Rechtslage ist das Finanzamt als "auszahlende Stelle" iSd § 26 Abs 1 FamLAG an... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog für seine drei Kinder seit deren Geburt Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 16. Mai 1991 forderte das Finanzamt von ihm die Familienbeihilfe für den Zeitraum September bis Dezember 1990 mit der Begründung: zurück, seine von ihm seit Juni 1990 geschiedene Ehegattin habe im August 1990 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder gestellt und diese ab September 1990 bezogen. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit dem Vor... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §26 Abs3;
Rechtssatz: Die Dienststellen der Finanzverwaltung sind keine auszahlenden Stellen iSd § 26 Abs 1 FamLAG. Eine auf einem Versehen dieser Dienststellen beruhende unrichtig ausgezahlte Familienbeihilfe kann daher gem § 26 Abs 1 FamLAG zurückgefordert werden (Hinweis: E 17.10.1969, 697/69; E 14.6.1974, 1372/73). Das eben Ausgeführte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die bescheidmäßige Rückforderung von Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1988 durch das Finanzamt. Die Rückforderung gründet sich im wesentlichen auf den Umstand, daß die am 11. Jänner 1964 geborene Tochter, für welche die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe bezogen hatte, während eines vom Wintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1988 dauernden Studiums we... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: § 26 Abs 1 FamLAG normiert eine objektive Rückerstattungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet (Hinweis E 9.6.1978, 1019/77, VwSlg 5275 F/1977). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130241.X03 ... mehr lesen...