RS Vwgh 1995/10/24 94/14/0049

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs3;

Rechtssatz

Die Dienststellen der Finanzverwaltung sind keine auszahlenden Stellen iSd § 26 Abs 1 FamLAG. Eine auf einem Versehen dieser Dienststellen beruhende unrichtig ausgezahlte Familienbeihilfe kann daher gem § 26 Abs 1 FamLAG zurückgefordert werden (Hinweis: E 17.10.1969, 697/69; E 14.6.1974, 1372/73). Das eben Ausgeführte gilt auch hinsichtlich der Haftung nach § 26 Abs 3 FamLAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140049.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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