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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §26 Abs1;Rechtssatz
Die Dienststellen der Finanzverwaltung sind keine auszahlenden Stellen iSd § 26 Abs 1 FamLAG. Eine auf einem Versehen dieser Dienststellen beruhende unrichtig ausgezahlte Familienbeihilfe kann daher gem § 26 Abs 1 FamLAG zurückgefordert werden (Hinweis: E 17.10.1969, 697/69; E 14.6.1974, 1372/73). Das eben Ausgeführte gilt auch hinsichtlich der Haftung nach § 26 Abs 3 FamLAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140049.X03Im RIS seit
01.06.2001