RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0241

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 FamLAG normiert eine objektive Rückerstattungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet (Hinweis E 9.6.1978, 1019/77, VwSlg 5275 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130241.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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