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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Das Gesetz normiert durch § 26 Abs 1 FamLAG eine Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, schließt diese Rückzahlungsverpflichtung aber insbesondere aus, soweit der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) verursacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150013.X02Im RIS seit
01.06.2001