RS Vwgh 1997/6/25 97/15/0013

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Das Gesetz normiert durch § 26 Abs 1 FamLAG eine Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, schließt diese Rückzahlungsverpflichtung aber insbesondere aus, soweit der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) verursacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150013.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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