Begründung: Die Klägerin ist die nach § 92 Abs 3 BWG eingerichtete Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers. Im Fall der Eröffnung des Konkurses über ein Kreditinstitut ist sie verpflichtet, die Anleger dieses Instituts bis zu einem festgelegten Höchstbetrag zu entschädigen. Über das Vermögen einer Bank wurde im Jahr 1995 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin war verpflichtet, an die Anleger eine Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils bis zu 14.534,57 EUR (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17. 3. 1995 wurde über das Vermögen einer Bank, die dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörte, der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei leistete als gemäß § 93 Abs 2 BWG zuständige Einlagensicherungseinrichtung (auf den vorliegenden Fall ist das BWG in seiner Stammfassung anzuwenden) im gesetzlichen Ausmaß Zahlungen an die betroffenen Anleger, wobei der Gesamtaufwand unter Berücksichtigung der aus der Konkursmasse erlangten Zahlungen insgesamt EUR 1... mehr lesen...
Norm: AHG §1 ABWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2 Satz6
Rechtssatz: Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist (bzw war) verfügungsberechtigt über ein bei der Bank ***** AG (in der Folge: Gemeinschuldnerin) geführtes anonoymes Sparbuch mit Losungswort. Die Klägerin und ihr Gatte rieten dem Onkel der Klägerin, ebenfalls Geld auf deren Sparbuch zu veranlagen, da er auf diese Art und Weise höhere Zinsen lukrieren könnte. Der Onkel der Klägerin übergab ihr S 400.000 in bar, damit sie diesen Geldbetrag für ihn auf ihr Sparbuch einzahle. Sie sollte das Geld t... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2WAG 1996 §23b Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Dies bedeutet, dass der zu ermittelnde Einlagensicherungsb... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
Rechtssatz: Die Forderungen des Einlegers müssen unabhängig davon gleich hoch sein, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden (so auch schon 7Ob106/02t). Entscheidungstexte 7 Ob 98/02s Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s 1 Ob 21/13i Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2WAG 1996 §23b Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung. Entscheidungstexte 7 Ob 98/02s Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s 9 Ob 62/11z Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 62/11z Vgl auch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Schwiegervater des Klägers eröffnete im Auftrag des Klägers und seiner Tochter, der Ehefrau des Klägers, für diese beiden Personen bei der B***** AG (B*****), einer Gesellschafterin der Beklagten, ein auf Überbringer lautendes Sparbuch mit Losungswort. Er legte insgesamt 1,300.000 S auf dieses Sparbuch ein. Hievon waren ihm 450.000 S vom Kläger und 850.000 S von seiner Tochter übergeben worden. In der Folge behob er namens seiner Tochter Beträge von 300.000 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Mutter des Klägers eröffnete 1981 bei der Bank ***** AG (in der Folge Gemeinschuldnerin) ein anonymes Sparbuch mit Losungswort. Am 16. 1. 1995 wurde über die nunmehrige Gemeinschuldnerin, eine Gesellschafterin der Beklagten, die Geschäftsaufsicht verhängt und am 17. 3. 1995 über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet. Sowohl der Kläger als auch seine Mutter beantragten am 18. 4. 1995 bei der Beklagten die Auszahlung des Einlagensicherungshöchstbetrages von je S 2... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
Rechtssatz: Mit § 93 Abs 2 BWG sollte bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag (S 200.000,--) erhält, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gemäß § 93 Abs 1 BWG müssen Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes angehören. Jeder Fachverband muss nach § 93 Abs 3 BWG eine Einlagensicherungseinrichtung unterhalten, die alle ihm angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat, wobei diese Einrichtungen in der Form von Haftungsgesellschaften als juristisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb im April 1998 40 Stück Rieger Bank-Anleihen im Nominale von zusammen S 400.000,--. Im "Kurzportrait der 7,5 % Rieger Bank-Anleihe" ist vermerkt: "7,5 % Riegerbank-Schuldverschreibung 1989 bis 2002/A Daueremission-Zeichnungsbeginn 15. 3. 1998 ... Emissionsvolumen: voraussichtlich Nominale ATS 175 Mio. Verzinsung: 7,5 % p.a. Laufzeit: 30. 4. 1998 bis 29. 4. 2002 (= 4 Jahre) ... Ausgabekurs: 100 % Tilgung: Die Rückzahlung der Rieger Bank-Anlei... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs5 Z10BWG §93 Abs2 Z3
Rechtssatz: Durch die Ausnahme in § 93 Abs 5 Z 10 BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des § 93 Abs 2 Z 3 BWG zur Gänze wieder ausgenommen. Entscheidungstexte 2 Ob 30/00a Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 30/00a European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs5 Z10BWG §93 Abs2 Z3
Rechtssatz: Durch die Ausnahme in § 93 Abs 5 Z 10 BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des § 93 Abs 2 Z 3 BWG zur Gänze wieder ausgenommen. Entscheidungstexte 2 Ob 30/00a Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 30/00a European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2BWG 1996 §93 Abs3KWG §31WAG 1996 idF BGBl 1999/63 §23b
Rechtssatz: § 93 Abs 3 BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Geschäftsbeziehung des Klägers, eines in Deutschland ansässigen Arztes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, und der in Graz ansässig gewesenen Bank für H***** (im folgenden kurz: B*****) entwickelte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen chronologisch wie folgt: Am 14. 12. 1993 ersuchte der Kläger mit seiner Ehefrau (auch diese ist kroatische Staatsbürgerin) bei der B***** um Eröffnung eines Giro(Fremd)kontos lautend auf "05... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: § 93 des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Bankwesengesetzes (BGBl 532/1993) hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: Paragraph 93, des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Bankwesengesetzes Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,) hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: "(Abs 1) Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherung im Rahmen ihres Fac... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs2 Satz6
Rechtssatz: Gegen § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 2 Ob 41/97m Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 41/97m 6 Ob 75/01z Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 75/01z Vgl auch; Beisatz: Keine ve... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
Rechtssatz: Aus § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle BGBl 1996/445) und § 4 Abs 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft ergibt sich, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlangensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlagen nicht durch die einzelnen Mitgliedsin... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
Rechtssatz: § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novellierung BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle 1996/445) ordnet keine gesetzliche Prozeßstandschaft an. Vielmehr ist diese Bestimmung als Anordnung einer Legalzession zugunsten der Einlagensicherungsgesellschaft zu verstehen (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG § 93 Rz 10). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIIBWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3GmbHG §61
Rechtssatz: Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlage... mehr lesen...