Rechtssatz
Aus § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle BGBl 1996/445) und § 4 Abs 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft ergibt sich, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlangensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlagen nicht durch die einzelnen Mitgliedsinstitute, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die an die Einleger auszahlende Einlagensicherungsgesellschaft vorzunehmen ist, die ihrerseits erhaltene Regreßzahlungen an diese Mitgliedsinstitute weiterzuleiten hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107418Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB00041_97M0000_001