Rechtssatz
Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120501Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009