RS OGH 2006/1/31 1Ob268/05a, 1Ob31/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

AHG §1 A
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2 Satz6

Rechtssatz

Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 268/05a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 268/05a
    Veröff: SZ 2006/15
  • 1 Ob 31/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 31/08b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage Verjährung des Regressanspruchs der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120501

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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