Norm
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2Rechtssatz
Mit § 93 Abs 2 BWG sollte bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag (S 200.000,--) erhält, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der nach § 93 Abs 2 BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116840Im RIS seit
06.09.2002Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013