RS OGH 2002/9/9 7Ob98/02s, 1Ob21/13i, 4Ob243/12g, 6Ob49/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2002
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Norm

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2

Rechtssatz

Die Forderungen des Einlegers müssen unabhängig davon gleich hoch sein, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden (so auch schon 7Ob106/02t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116894

Im RIS seit

09.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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