RS OGH 1997/3/20 2Ob41/97m, 8Ob245/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 III
BWG §93 Abs2
BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
GmbHG §61

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG § 61 Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/97m
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 41/97m
  • 8 Ob 245/99h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 245/99h
    Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme unter den Gesellschaftern umfasst nicht die Verpflichtung, dass jeder einzelne ihm obliegende Pflichten gegenüber der Gesellschaft einhält. (T1); Veröff: SZ 72/160

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu § 93 Abs 2 BWG idF vor der Novelle BGBl 1996/445.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107420

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0020OB00041_97M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten