Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §70 Abs2;BWG 1993 §70 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Gefahr im Verständnis des § 70 Abs 2 BWG 1993 ist nicht Voraussetzung für die Zurücknahme einer Konzession. Andererseits kann eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 vorliegen, ohne ... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §6 Abs4;BWG 1993 §70 Abs4 Z3;BWG 1993 §94; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239
Rechtssatz: Bei der Zurücknahme der Konzession gem § 70 Abs 4 Z 3 BWG 1993 handelt es sich um eine einschneidende Maßnahme der Bankenaufsicht, welche überdies voraussetzt, dass die Funktionsfähig... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §1 Abs1;BWG 1993 §1 Abs4;BWG 1993 §70 Abs4 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239
Rechtssatz: Ein Kreditinstitut ist auch im Falle der Zurücknahme der Konzession nicht mehr berechtigt, die von ihm abgeschlossenen Scheck- und Bankomatkartenverträge als Dauerschuldverhältnis... mehr lesen...
Am 16. Februar 1999 beauftragte die belangte Behörde als Bankaufsichtsbehörde die Oesterreichische Nationalbank, bei der Beschwerdeführerin das Rechnungswesen, die Innenrevision sowie die eingezahlten Kapitalia zu prüfen. Über diese zwischen dem 7. April 1999 und dem 27. Mai 1999 durchgeführte Prüfung erstattete die Oesterreichische Nationalbank am 1. Juni 1999 Bericht. In einer Verhandlung vom 28. Juni 1999 führte der Verhandlungsleiter aus, nach Analyse dieses Prüfungsberichtes... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;BWG 1993 §70 Abs4 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/17/0418
2000/17/0037
2000/17/0038
Rechtssatz: § 70 Abs 4 Z 1 BWG 1993 enthält keine Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden. Schlagworte Anspruch auf bescheid... mehr lesen...
Im Jahr 1993 wurde der V reg. Gen.m.b.H. mit Bescheid die besondere Bewilligung zur Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens der einbringenden Genossenschaft als Sacheinlage im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Aktiengesellschaft mit der Firma V Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär erteilt. In diesem Bescheid wurde entsprechend § 8a Abs. 9 KWG (vgl. nunmehr § 92 Abs. 7 BWG) darauf hingewiesen, dass die Aktiengesellschaft dem Sektorenverbund angehöre, d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein21/01 Handelsrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;BWG 1993 §63 Abs1;BWG 1993 §70 Abs4;HGB §270 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Man kann einem Kreditinstitut grundsätzlich das Interesse an der Klarstellung, ob die Bestellung der Bankprüfer dem Gesetz entspricht bzw der frühere Bankprüfer immer noch Bankprüfer ist, durch einen Fes... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist eine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes und ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 532/1993. Sie war auch hinsichtlich der Revision Mitglied der Raiffeisenlandesbank Burgenland, Waren- und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. Diese Genossenschaft führte jahrelang die Revision bei der Beschwerdeführerin durch. Im Jahre 1993 wurde die Möglichkeit einer Verschm... mehr lesen...
Index: 21/04 Genossenschaftsrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §60;BWG 1993 §61;BWG 1993 §62;BWG 1993 §70 Abs4 Z1;GenRevG 1903;KWG 1979 §24;KWG 1979 §25;
Rechtssatz: Wenn der namhaft gemachte Prüfer den Kriterien des § 61 BWG 1993 entspricht und Ausschlussgründe nach § 62 BWG 1993 nicht vorliegen, hat die Beh bei Erteilung ihres Auftrages nach § 70 Abs 1 Z 4 BWG 1993, auch wenn es s... mehr lesen...