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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §6 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239Rechtssatz
Bei der Zurücknahme der Konzession gem § 70 Abs 4 Z 3 BWG 1993 handelt es sich um eine einschneidende Maßnahme der Bankenaufsicht, welche überdies voraussetzt, dass die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, wozu auch die Geschäftsaufsicht zählt, nicht sichergestellt werden kann. Wie sich aber aus den Voraussetzungen für die erstgenannte Maßnahme ergibt, stellt sie eine Sanktion für den Wegfall näher genannter Konzessionsvoraussetzungen oder für die Verletzung näher genannter Gesetzes-, Verordnungs- oder Bescheidbestimmungen dar. Sie wirkt gem § 6 Abs 4 BWG 1993 wie ein Auflösungsbeschluss des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Unternehmensgegenstand (laut Satzung) so geändert wird, dass darin kein Bankgeschäft mehr aufscheint und die Firma entsprechend der fehlenden Bankkonzession iSd § 94 BWG 1993 einwandfrei gestaltet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009