RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §6 Abs4;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
BWG 1993 §94;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Bei der Zurücknahme der Konzession gem § 70 Abs 4 Z 3 BWG 1993 handelt es sich um eine einschneidende Maßnahme der Bankenaufsicht, welche überdies voraussetzt, dass die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, wozu auch die Geschäftsaufsicht zählt, nicht sichergestellt werden kann. Wie sich aber aus den Voraussetzungen für die erstgenannte Maßnahme ergibt, stellt sie eine Sanktion für den Wegfall näher genannter Konzessionsvoraussetzungen oder für die Verletzung näher genannter Gesetzes-, Verordnungs- oder Bescheidbestimmungen dar. Sie wirkt gem § 6 Abs 4 BWG 1993 wie ein Auflösungsbeschluss des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Unternehmensgegenstand (laut Satzung) so geändert wird, dass darin kein Bankgeschäft mehr aufscheint und die Firma entsprechend der fehlenden Bankkonzession iSd § 94 BWG 1993 einwandfrei gestaltet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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