RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §1 Abs4;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Ein Kreditinstitut ist auch im Falle der Zurücknahme der Konzession nicht mehr berechtigt, die von ihm abgeschlossenen Scheck- und Bankomatkartenverträge als Dauerschuldverhältnisse weiterhin aufrechtzuerhalten und gegenüber den Kunden zu erfüllen, weil damit typischerweise (auch) Tätigkeiten ausgeübt werden, die gem §§ 1 Abs 1, 4 BWG 1993 konzessionspflichtig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten