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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239Rechtssatz
Das Vorliegen einer Gefahr im Verständnis des § 70 Abs 2 BWG 1993 ist nicht Voraussetzung für die Zurücknahme einer Konzession. Andererseits kann eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 vorliegen, ohne dass gleichzeitig die Voraussetzungen des § 70 Abs 4 BWG 1993 vorliegen müssten. Bei den in § 70 Abs 2 BWG 1993 vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen handelt es sich um solche, die der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte bei aufrechter Konzession dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009