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21/04 GenossenschaftsrechtNorm
BWG 1993 §60;Rechtssatz
Wenn der namhaft gemachte Prüfer den Kriterien des § 61 BWG 1993 entspricht und Ausschlussgründe nach § 62 BWG 1993 nicht vorliegen, hat die Beh bei Erteilung ihres Auftrages nach § 70 Abs 1 Z 4 BWG 1993, auch wenn es sich bei dem Kreditinstitut um eine Genossenschaft handelt, keine weitere Prüfung anzustellen (ob dem Genossenschaftsrecht entsprochen wäre); die Nichtzulassung der Prüfung durch Organe des (früher oder allenfalls noch zuständigen) Revisionsverbandes stellt demnach in diesem Fall keinen Verstoß gegen das BWG 1993 dar (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170192.X01Im RIS seit
19.09.2001