Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Man kann einem Kreditinstitut grundsätzlich das Interesse an der Klarstellung, ob die Bestellung der Bankprüfer dem Gesetz entspricht bzw der frühere Bankprüfer immer noch Bankprüfer ist, durch einen Feststellungsbescheid nicht absprechen, zumal für die Tätigkeit der Bankprüfer auch Kosten auflaufen, weiters im konkreten Fall die Beh in der Korrespondenz mit der Antragstellerin eine andere Auffassung als diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Bestellung von Bankprüfern vertrat und sie überdies ein Vorgehen nach § 70 Abs 4 BWG 1993 (entsprechender Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe) angekündigt hat.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170011.X01Im RIS seit
11.07.2001