RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BWG 1993 §63 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs4;
HGB §270 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Man kann einem Kreditinstitut grundsätzlich das Interesse an der Klarstellung, ob die Bestellung der Bankprüfer dem Gesetz entspricht bzw der frühere Bankprüfer immer noch Bankprüfer ist, durch einen Feststellungsbescheid nicht absprechen, zumal für die Tätigkeit der Bankprüfer auch Kosten auflaufen, weiters im konkreten Fall die Beh in der Korrespondenz mit der Antragstellerin eine andere Auffassung als diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Bestellung von Bankprüfern vertrat und sie überdies ein Vorgehen nach § 70 Abs 4 BWG 1993 (entsprechender Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe) angekündigt hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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