Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 27 Abs. 5 und 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze bei der GM GmbH und der Sch GmbH in den Monaten Juli bis November 1996 Zinsen in der Höhe von insgesamt S 1,372.288,-- vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Meldungen der Beschwerdeführerin an die Oesterreich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 27 Abs. 5 und 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze beim Kreditnehmer GM GmbH in den Monaten Juli, August, September und Oktober 1996 Zinsen in der Höhe von insgesamt S 200.650,-- vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Meldungen der Beschwerdeführerin an di... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zwar zuzugestehen, dass verwaltungsbehördliche Sanktionen, wie sie § 27 BWG 1993 iVm § 97 Abs 1 Z 6 legcit vorsieht, grundsätzlich nur ihren Zweck der Verhaltenssteuerung erreichen, wenn dem Normunterworfenen die für die relevanten Entscheidungen maßgeblichen Fakten bekannt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung gesetzlicher Sanktionen (es handelt sich hier nicht um Strafbestimmungen) nicht in Betracht käme, wenn in Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts auf... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: B-VG Art140;BWG 1993 §27;BWG 1993 §97 Abs1 Z6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/04/26 97/17/0413 1 Stammrechtssatz Es ist zwar zuzugestehen, dass verwaltungsbehördliche Sanktionen, wie sie § 27 BWG 1993 iVm § 97 Abs 1 Z 6 legcit vorsieht, grundsätzlich nur ihren Zweck der Verhaltenssteuerung erreichen, wenn... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 "bzw. § 103 Z. 21 lit. a BWG" den Betrag von S 351.117,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes betreffend eines näher bezeichneten Kreditnehmers laut ei... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §107 Abs1;BWG 1993 §27;
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 103 Z 21 lit a und lit b BWG 1993 ergibt sich, dass auch Großveranlagungen bei der ÖIAG und ihren Konzernunternehmen nicht mehr erhöht werden dürfen. Allein die Frist bis zur Anpassung... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 Bankwesengesetz im Monat Dezember 1994 gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz den Betrag von S 4.094,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei für Dezember 1994 die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesenge... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BWG 1993 §27;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;BWG 1993 §98;KWG 1979 §14 Abs4;VStG §23;
Rechtssatz: Die Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993 sind wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter (Hinweis: B VfGH 13.12.1995, B 2286/95). Ihr Sinn besteht (wie schon bei den Pönaleregelungen des § 14 Abs 4 KWG) darin, dass Banken bei der U... mehr lesen...