RS Vwgh 1999/4/26 97/17/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140;
BWG 1993 §27;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/26 97/17/0413 1

Stammrechtssatz

Es ist zwar zuzugestehen, dass verwaltungsbehördliche Sanktionen, wie sie § 27 BWG 1993 iVm § 97 Abs 1 Z 6 legcit vorsieht, grundsätzlich nur ihren Zweck der Verhaltenssteuerung erreichen, wenn dem Normunterworfenen die für die relevanten Entscheidungen maßgeblichen Fakten bekannt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung gesetzlicher Sanktionen (es handelt sich hier nicht um Strafbestimmungen) nicht in Betracht käme, wenn in Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts aufgrund der Unkenntnis von Vorgängen auf Seiten eines Vertragspartners (des Kreditgeschäftes) der Normadressat (die Bank) sein Verhalten noch nicht auf geänderte Umstände einstellen konnte. Auf die Gründe, warum das vom Gesetzgeber gewünschte Verhalten nicht gesetzt wird, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die Überschreitung (der Großveranlagungsgrenzen) bewusst oder unbewusst erfolgt. Dies stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Rechtsunterworfenen gegebenenfalls durch Vereinbarung rechtzeitiger gegenseitiger Information Vorsorge treffen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X05

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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