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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §103 Z21 lita;Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 103 Z 21 lit a und lit b BWG 1993 ergibt sich, dass auch Großveranlagungen bei der ÖIAG und ihren Konzernunternehmen nicht mehr erhöht werden dürfen. Allein die Frist bis zur Anpassung an die Grenzen des § 27 BWG 1993 ist bei derartigen Unternehmen bis zum 31.12.1996 hinausgeschoben worden. Liegen Erhöhungen (hier im Jahr 1994) gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG 1993 (1.1.1994) vor, so ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Großveranlagung bei einem Konzernunternehmen der ÖIAG erfolgte oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010