RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §107 Abs1;
BWG 1993 §27;

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 103 Z 21 lit a und lit b BWG 1993 ergibt sich, dass auch Großveranlagungen bei der ÖIAG und ihren Konzernunternehmen nicht mehr erhöht werden dürfen. Allein die Frist bis zur Anpassung an die Grenzen des § 27 BWG 1993 ist bei derartigen Unternehmen bis zum 31.12.1996 hinausgeschoben worden. Liegen Erhöhungen (hier im Jahr 1994) gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG 1993 (1.1.1994) vor, so ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Großveranlagung bei einem Konzernunternehmen der ÖIAG erfolgte oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten