RS VwGH Erkenntnis 1999/04/26 97/17/0413

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Rechtssatz

Es ist zwar zuzugestehen, dass verwaltungsbehördliche Sanktionen, wie sie § 27 BWG 1993 iVm § 97 Abs 1 Z 6 legcit vorsieht, grundsätzlich nur ihren Zweck der Verhaltenssteuerung erreichen, wenn dem Normunterworfenen die für die relevanten Entscheidungen maßgeblichen Fakten bekannt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung gesetzlicher Sanktionen (es handelt sich hier nicht um Strafbestimmungen) nicht in Betracht käme, wenn in Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts aufgrund der Unkenntnis von Vorgängen auf Seiten eines Vertragspartners (des Kreditgeschäftes) der Normadressat (die Bank) sein Verhalten noch nicht auf geänderte Umstände einstellen konnte. Auf die Gründe, warum das vom Gesetzgeber gewünschte Verhalten nicht gesetzt wird, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die Überschreitung (der Großveranlagungsgrenzen) bewusst oder unbewusst erfolgt. Dies stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Rechtsunterworfenen gegebenenfalls durch Vereinbarung rechtzeitiger gegenseitiger Information Vorsorge treffen können.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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