Begründung: Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung vn 1.814,70 sfr sA auf Grund der Urteile der Gerichtskommission Rohrschach (erste Instanz) und des Kantongerichtes St.Gallen (zweite Instanz). Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der
Begründung: ab, die Urteile seien gemäß Art 1 Z 1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages wegen ausschließlicher inländischer Zuständigkeit nicht vollstreckbar. Die von den... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt den Betrag von S 77.172,-- s.A. als restliches Entgelt für Installationsarbeiten, die sie im Auftrag des Beklagten im Hause K*****, ausgeführt hat. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der in Rechnung gestellte Betrag sei unangemessen hoch, eine Überprüfung der Rechnung sei mangels Detaillierung der Rechnungsansätze nicht möglich, so daß auch die Fälligkeit des Betrages noch nicht eingetreten sei. Rechtlich... mehr lesen...
Norm: JN §31 IKSchG §14
Rechtssatz: Die Delegierung nach § 31 JN ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 KSchG gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig. Entscheidungstexte 2 Nd 510/86 Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Nd 510/86 1 Nd 503/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 1 Nd 503/87 Vgl aber; Beisatz: Behaup... mehr lesen...
Norm: JN §99JN §104 FKSchG §14ZPO §240 A
Rechtssatz: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitsein... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen wurde am 29. 9. 1982 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, bis 8. 10. 1982 an die klagende Partei einen Entfertigungsbetrag in der Höhe von 650 000 S zu bezahlen, einen Teilbetrag von 250 000 S für die von der klagenden Partei vorgenommene Baustelleneinrichtung für die Erbauung eines auf einer Liegenschaft des Beklagten in Salzburg zu errichtenden Hauses, den Restbetrag von 400 000 S als Abfe... mehr lesen...
Der Kläger, ein in Enns ansässiger Rechtsanwalt, brachte seine Honorarklage gegen den in Salzburg wohnhaften Beklagten, einen Studenten. Unter Berufung auf die in einer undatierten, aber unbestrittenermaßen nach dem 1. Oktober 1979 unterfertigten Vollmacht enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung beim Bezirksgericht Enns ein. Während der Erstrichter die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verwarf, gab ihr das Rekursgericht statt und wies die Klage mit Rücksicht auf die Rückziehung des ... mehr lesen...
Norm: JN §104 AKSchG §14KSchG §39 Abs1
Rechtssatz: Auch für ein schon bestehendes Vertragsverhältnis kann eine unzulässige Gerichtsstandvereinbarung nach dem Inkrafttreten des KSchG nicht mehr wirksam geschlossen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 581/81 Entscheidungstext OGH 14.05.1981 7 Ob 581/81 Veröff: SZ 54/74 = EvBl 1981/233 S 660 = RZ 1981/67 S 253 = AnwBl 1982,37 ... mehr lesen...