TE OGH 1987/7/1 1Nd503/87

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert und Dr.Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing.Willi K*****, vertreten durch Dr.Hannes Pramer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 77.172,-- s.A. über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Betrag von S 77.172,-- s.A. als restliches Entgelt für Installationsarbeiten, die sie im Auftrag des Beklagten im Hause K*****, ausgeführt hat.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der in Rechnung gestellte Betrag sei unangemessen hoch, eine Überprüfung der Rechnung sei mangels Detaillierung der Rechnungsansätze nicht möglich, so daß auch die Fälligkeit des Betrages noch nicht eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge der vom Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde die Rechtssache vom Landesgericht Klagenfurt über Antrag der klagenden Partei an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen (ON 16).

Der von der klagenden Partei namhaft gemachte Zeuge Ing.Otmar S***** sowie die vom Beklagten namhaft gemachte Zeugin Christine F***** wohnen in K*****. Der Beklagte hat weiters die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen beantragt. Da die Befundaufnahme in Klagenfurt zu erfolgen haben wird, sprechen insgesamt überwiegende Gründe für eine Durchführung des Verfahrens beim Landesgericht Klagenfurt (§ 31 JN). Der von der klagende Partei gestellte Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien steht der Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt ebensowenig entgegen wie die Behauptung des Beklagten, daß es sich bei dem in Rede stehenden Werkvertrag um ein Verbrauchergeschäft handle.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E74007 1Nd503.87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010ND00503.87.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19870701_OGH0002_0010ND00503_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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