Norm
JN §99Rechtssatz
§ 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des § 14 Abs 1 KSchG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020