RS OGH 1983/11/9 1Ob750/83, 3Ob88/89, 1Ob673/90, 7Ob595/91, 1Ob127/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

JN §99
JN §104 F
KSchG §14
ZPO §240 A

Rechtssatz

§ 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des § 14 Abs 1 KSchG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    Veröff: EvBl 1984/97 S 393 = SZ 56/159
  • 3 Ob 88/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 88/89
    nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. (T1) Veröff: JBl 1990,385 = SZ 62/178
  • 1 Ob 673/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 673/90
    nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. (T2) Veröff: SZ 63/188 = JBl 1992,256 = EvBl 1991/16 S 102 = ÖBA 1991,384
  • 7 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 595/91
    nur T2; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist. (T3)
  • 1 Ob 127/20p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 127/20p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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