Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.1.2007 wurde der am 28.8.1994 geborene slowenische Staatsangehörige Dragan P. gemäß § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen. Gemäß § 86 Abs 3 FPG wurde zugleich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründet wurde die Ausweisung damit, dass an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seiner Mutter, Frau Marica P., Bedenken bestünden. Seine Mutter erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen des § 51 ... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen. Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundint... mehr lesen...