TE UVS Wien 2007/05/29 FRG/46/1391/2007

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Veröffentlicht am 29.05.2007
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Betreff

Ausweisung einer in Österreich selbständig erwerbstätigen EU-Bürgerin

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des minderjährigen Dragan P., vertreten durch seine Mutter und Bevollmächtigte Marica P., diese vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.1.2007, Zl. III- 1.233.259/FrB/07, mit welchem Dragan P. gemäß § 53 Abs 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ausgewiesen wurde und ihm gemäß § 86 Abs 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.1.2007 wurde der am 28.8.1994 geborene slowenische Staatsangehörige Dragan P. gemäß § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen. Gemäß § 86 Abs 3 FPG wurde zugleich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Begründet wurde die Ausweisung damit, dass an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seiner Mutter, Frau Marica P., Bedenken bestünden. Seine Mutter erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen des § 51 NAG, da sie nicht über ausreichende Mittel verfüge, um für sich selbst und ihre Kinder den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Seine Mutter habe lediglich eine unzureichende Haftungserklärung einer dritten Person vorweisen können. Da sie und ihre Kinder sich schon länger als drei Monate in Österreich befänden, sei ihr Aufenthalt nicht mehr legal.

In der dagegen fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter erhobenen Berufung bringt Dragan P. vor, die Familie bestreite ihre finanziellen Aufwendungen primär durch das Einkommen der Mutter, welche auf Werkvertragsbasis bei der Firma M-GmbH beschäftigt sei. Die Kopie des Werkvertrages ist der Berufung angeschlossen.

Im Berufungsverfahren wurde zusätzlich noch eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mutter des Berufungswerbers, Frau Marica P., unter der Versicherungsnummer 5361 seit 1.2.2007 pflichtversichert ist. Am 8.5.2007 wurde in dieser Angelegenheit ein öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Mutter des Berufungswerbers einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 1.2.2007 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass sie Gewerbeinhaberin des Gewerbes ?Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aufgrund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe am Standort Wien, L-gasse ist. Weiters wurden die der Firma M. Gebäudereinigung GmbH gelegte Rechnung der Marica P. Hausbetreuung vom 30.4.2007 über einen Betrag von 4.200,-- Euro sowie die im Zuge eines Rahmenwerkvertrages mit der Firma M. Gebäudereinigung GmbH erfolgte schriftliche Auftragserteilung betreffend die Reinigung von zehn verschiedenen Objekten vom 2.5.2007 vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ? NAG regelt die Niederlassung und den Aufenthalt von EWR-Bürgern in Österreich. Demnach sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, sodass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen oder

 3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß § 52 Z 2 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers oder seiner Ehegattin in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind, und diesen begleiten oder zu ihm ziehen. Aufgrund der vom Berufungswerber im Berufungsverfahren und in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Dokumente und der Ausführungen seines anwaltlichen Vertreters in der Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Mutter des Berufungswerbers, Frau Marica P., in Österreich, beginnend mit 1.2.2007 einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Garagenreinigung nachgeht und dementsprechend auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert ist. Der noch minderjährige Berufungswerber hat seine Mutter laut unbestritten gebliebener Aktenlage beim Umzug nach Österreich begleitet und geht derzeit in Österreich zur Schule. Der Berufungswerber und seine Mutter sind slowenische Staatsangehörige, damit also Unionsbürger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auszuhalten (Unionsbürgerrichtlinie). Frau Marica P. ist als in Österreich selbständig erwerbstätige EU-Bürgerin gemäß § 51 Z 1 NAG zum Aufenthalt auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus berechtigt. Wie sich sowohl aus der Systematik des § 51 NAG, der zur Rechtmäßigkeit eines über drei Monate hinausreichenden Aufenthalts von EWR-Bürgern in Österreich zwar in seiner Ziffer 3, nicht jedoch in seiner Ziffer 1 auf das kumulative Erfordernis der Voraussetzungen der Ziffer 2 verweist als auch aus der Unionsbürgerrichtlinie, deren Vorgaben mit dem NAG umgesetzt werden sollten, ergibt, reicht die Arbeitnehmereigenschaft oder eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit für einen EWR-Bürger aus, um sich in Österreich länger als drei Monate aufhalten zu dürfen. In diesem Fall ist nicht noch zusätzlich das Vorliegen einer ausreichenden Krankenversicherung sowie ausreichender Existenzmittel nach § 51 Z 2 erforderlich.

Der Berufungswerber ist der Sohn von Marica P., einer gemäß § 51 Z 1 NAG für länger als für drei Monate niederlassungsberechtigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU, und hat diese bei ihrer Übersiedelung nach Österreich begleitet. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der oben zitierten Rechtsvorschriften der §§ 51 und 52 NAG steht auch ihm ein Niederlassungsrecht im selben Umfang wie seiner Mutter zu.

Dragan P. hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die auf § 53 Abs 1 FPG gestützte, gegen ihn gerichtete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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