RS OGH 1988/3/16 1Ob526/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

LPG §16

Rechtssatz

Bei der Schaffung der Übergangsregelung für langjährige Pachtverträge, mit welcher weitgehend der Reichspachtschutzordnung entnommene Sonderregelungen zugunsten sonst existenzgefährdeter Pächter geschaffen wurden, hatte der Gesetzgeber vor allem jene Pachtverträge vor Augen, bei denen die Pächter Grund und Boden erst urbar gemacht und aus ihren Mitteln darauf einen Betrieb errichtet hatten. Die Übergangsregelung soll daher nur jene Pächter schützen, die um ihre wirtschaftliche Existenz ringen, nicht aber die Rechtsgrundlage für eine Eigengrundvermehrung der Pächter bilden. Ist im Fall der Zupachtung die Existenzgefährdung ohne diese Zupachtung zu verneinen, so ist ein Verlängerungsantrag nach § 16 LPG abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066201

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00526_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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