Norm
LPG §16Rechtssatz
Ein "langjähriger" Altpachtvertrag, dessen ausdrücklich vereinbarte Pachtzeit nach dem 01.07.1969 ablief, behält nicht nur dann seine Eigenschaft als solcher, wenn bloß dessen Pachtzeit nach diesem Stichtag entweder im Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter oder im Wege einer Antragstellung des Pächters gemäß § 16 LPG verlängert wurde, sondern auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluß daran ein weiterer, rechtlich selbständiger Landpachtvertrag für eine weiter Pachtzeit mit einem "im wesentlichen gleichen Inhalt" geschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066209Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_003