Rechtssatz: Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte... mehr lesen...
I.) Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.04.1997 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.02.1997 um 03.22 Uhr in 8700 Leoben, auf der S 6 auf Höhe des StrKm 86,625, in Fahrtrichtung Bruck a.d. Mur als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges Aufleger Kennzeichen BR-ATP 55 die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/... mehr lesen...
Rechtssatz: § 99 Abs 2 a StVO bestraft das Zuwiderhandeln gegen die Fahrverbote (Fahrverbotsverordnungen) für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO mit einer Mindeststrafe von S 3.000,--, jedoch nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die LKW-Lenker zu der im § 42 Abs 8 StVO angeführten Nachtzeit begehen; letztere Übertretungen sind nach der milderen Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO (keine Mindeststrafe) zu bestrafen. Schlagworte Strafbestimmung Lastkraftwagen Fahrverbot Nachtfahrver... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger. Gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. begeht eine Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Außerordentliche Strafmilderung, wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, die nicht einschlägige Vormerkung in Kürze getilgt ist und beim Unfall eine körperliche Ausnahmesituation (Einnahme schwerer Schmerzmittel nach Operation) sowie eine subjektive Fehleinschätzung der Situation (die Berufungswerberin wollte aus der Unfallkurve herausfahren, um wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen, obwohl objektiv keine Verkehrsbehinderung gegeben war) als mildernd überwiegen. Te... mehr lesen...