Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Säuberungen und die Bestreuung der Gehsteige bei andauerndem Regen mit Glatteisbildung bzw Schneefall und starkem Wind unterbleiben dürfen, zumal sich diese Maßnahmen gerade in einer solchen Situation im Interesse eines geordneten Fußgängerverkehrs als besonders notwendig erweisen.