RS UVS Steiermark 1994/08/31 30.10-14/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die Reinigungs(und Streu-)pflicht des § 93 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß sich die betreffenden Gehsteige und Gehwege ...in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m... entlang der unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften befinden.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatort Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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