Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die Reinigungs(und Streu-)pflicht des § 93 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß sich die betreffenden Gehsteige und Gehwege ...in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m... entlang der unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften befinden.