Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Eine Verletzung der Anrainerpflicht nach § 93 Abs 1 StVO, deren Folgen (nicht entfernte oder gestreute Eiskruste) über den - hier auf Grund einer Gemeinde VO auf die Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeschränkten - Räumpflichtzeitraum hinaus bestehen, kann Grundlage eines außerhalb dieses Zeitraumes verwirklichten Schadenersatzanspruches sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076235Dokumentnummer
JJR_19960125_OGH0002_0020OB00078_9400000_001