Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, daß sein Unfall auf die Verletzung der bestehenden Räumpflicht zurückzuführen ist, das heißt, daß seit dem Ende des Räumpflichtzeitraumes bis zum Unfall keine relevante Veränderung des Zustandes eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076236Dokumentnummer
JJR_19960125_OGH0002_0020OB00078_9400000_002