TE OGH 2007/7/3 5Ob117/07b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun K*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, 2. R***** GmbH, ***** beide vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 15.000 und Feststellung (EUR 5.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2007, GZ 3 R 3/07t-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2006, GZ 14 Cg 247/05v-15, aufgehoben wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Anfang Juli 2005 besuchte die Klägerin ihre Mutter, die im Haus ***** in ***** seit rund 30 Jahren eine Ferienwohnung hat. Diese liegt in der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Erstbeklagte ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Die Zweitbeklagte ist Verwalterin dieser Liegenschaft.

Die Wohnungseigentumsanlage ***** besteht im Wesentlichen aus dem Wohnhaus Nr 10, dem gegenüber liegenden Doppelwohnhaus Nr 12 und 12A und einer Parkgarage. Zwischen den Häusern ***** 12 und 12A befindet sich ein 9 m breiter und 14,5 m langer Durchgang, der auf beiden Seiten von Gehsteigen begrenzt und an dessen Decke mittig ein Beleuchtungskörper mit zwei Neonröhren angebracht ist. Zu den Eingangstüren der Häuser 10 und 12 gelangt man von der A*****straße kommend über eine Zufahrt, die zwischen der Fluchtlinie des Fahrbahnrandes der A*****straße und der Kante des Hauses Nr 10 rund 19 m lang ist. Diese Zufahrt (zur Parkgarage der Liegenschaft) endet in dem beschriebenen Durchgang zwischen den Häusern A*****straße 12 und 12A.

Zwischen den einander gegenüberliegenden Häusern Nr 10 und 12 liegt ein ca 5 m breiter und 8,5 m tiefer Vorhof. Rechts der beiden Eingangstüren jeweils zu den Häusern Nr 10 und 12 ist eine Außenleuchte angebracht. Außerdem befindet sich im Bereich der Überdachung zwischen den beiden Hauseingängen eine Deckenleuchte. Diese Leuchten können nur mit den Lichtschaltern neben den Hauseingangstüren eingeschaltet werden.

Bereits seit den 1990-Jahren steht auf dem Vorhof, und zwar rund ca 2,8 m hinter der Kante des Hauses Nr 10 bzw 4,9 m vor Beginn der Eingangstür und einem Abstand von ca 2 m zu den Mülltonnen ein Blumentrog oder Blumenkasten. Die Aufstellung dieses Blumentrogs wurde in einer Hausversammlung beschlossen und soll das Abstellen von Fahrzeugen im Hofbereich verhindern. Der heute vorhandene Blumenkasten mit den Abmessungen 80 x 40 x 35 cm, der samt Pflanzen und Erde 40 kg wiegt, wurde erst im Frühling 2004 angeschafft und löste eine runde ebenfalls massive Blumenschale ab. Die Hausbesorgerin T***** überprüft regelmäßig jeden Morgen und zwischendurch auch tagsüber, ob der Blumenkasten an seinem Platz steht.

Auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Garagengebäude, das gegenüber dem Vorhof auf der anderen Seite der Zufahrt situiert ist, befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrund der Liegenschaft ***** 10, 12 und 12A. Parken nur für Hausbewohner. Nicht berechtigte Parker werden auf Besitzstörung geklagt. Durchgang bis auf Widerruf gestattet."

Auf der entlang der A*****straße verlaufenden Gebäudeseite des Hauses Nr 10 sind zwei Schilder des Inhalts „Privatgrundstück. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" sowie zwei weitere Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück. Parken verboten" angebracht. Schließlich ist auf einem vorspringenden Balkongeländer auf Höhe des Beginns der Zufahrt zu den Häusern A*****straße 10 und 12 das Verbotszeichen „Einfahrt verboten" angebracht.

Am 9. 7. 2005, dem zweiten Tag ihres Aufenthalts in *****, war die Klägerin gegen 22.30 Uhr nach einem längeren Spaziergang auf dem Rückweg in die Wohnung ihrer Mutter. Es war bereits dunkel und die Klägerin ging flott, weil es regnete. Sie kam nicht aus der A*****straße, sondern aus der gegenüberliegenden Richtung ***** und durchquerte zunächst den Durchgang zwischen den Häusern A*****straße 12 und 12A, wo die Deckenleuchte brannte. Damit erreichte sie die Zufahrt zu den Häusern Nr 10, 12 und 12A. Von dort bog sie nach links auf den unbeleuchteten Vorplatz, um den Eingang des Hauses Nr 10 zu erreichen. Sie orientierte sich dabei an dem beleuchteten Lichtschalter rechts neben der Eingangstür und steuerte direkt auf kürzestem Weg in zügigem Tempo diesen Hauseingang an. Dabei dachte sie nicht an den Blumenkasten, den sie wiederholt auf dem Vorplatz gesehen hatte und stürzte über diesen, wobei sie mit dem Gesicht voran auf dem asphaltierten Boden aufschlug und sich Verletzungen zuzog. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Blumenkasten nicht an seinem üblichen Aufstellungsort, sondern rund 3 m näher der Eingangstür als üblich. Ob er in dieser Position durch die Deckenleuchte im Bereich des Durchgangs gerade noch angeleuchtet wurde oder nicht, steht bisher nicht eindeutig fest. Ebenfalls steht nicht fest, wann und durch wen der Blumenkasten an die im Unfallszeitpunkt gegebene - unübliche - Position gerückt worden war. Ausgehend von einer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltenen, von den Beklagten im Berufungsverfahren bekämpften „versteckten" Feststellung, dass der Blumenkasten mitten auf dem unbeleuchteten Zugangsbereich aufgestellt gewesen war, erkannte das Erstgericht in einem Teil- und Zwischenurteil dahin, dass das Leistungsbegehren der Klägerin in Höhe von EUR 15.000 sA dem Grunde nach mit 50 % zu Recht und mit 50 % nicht zu Recht bestehe. Darüber hinaus wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 7.500 sA zu bezahlen sowie das Feststellungsbegehren, soweit es über eine 50 %ige Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall vom 9. 7. 2005 hinausging, ab. Ausgehend vom oben dargestellten - und teilweise in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen - Sachverhalt erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagten einen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht zu verantworten hätten. Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffne und unterhalte, habe für dessen Verkehrssicherung Sorge zu tragen, wovon auch die Klägerin als Besucherin einer Hausbewohnerin mitumfasst sei. Den Beklagten sei vorzuwerfen, dass durch die Aufstellung eines massiven Blumenkastens mitten auf dem unbeleuchteten Zugangsbereich zu zwei Wohnhauseingängen eine eminente Gefahrenquelle geschaffen bzw nicht beseitigt worden sei. Das Risiko, dass Hausbewohner, deren Besucher oder Lieferanten gegen den derart platzierten Blumenkasten stießen oder über diesen stolperten und sich dabei verletzten, sei für einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen erkennbar. Die Beklagten hätten daher dafür sorgen müssen, dass der Blumenkasten an einer beleuchteten Stelle stehe oder jeweils vor Einbruch der Dunkelheit an einen sicheren Ort verschoben werde. Beide Maßnahmen seien jedenfalls zumutbar und stellten keine Überspannung von Verkehrssicherungspflichten dar.

Allerdings treffe die Beklagte eine Mitverantwortung an dem ihr entstandenen Schaden. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte sie den Sturz verhindern können, weil von jedem Fußgänger verlangt werde, dass er beim Gehen vor die eigenen Füße schaue und namentlich bei Dunkelheit oder sonstiger Sichtbeeinträchtigung der zurückzulegenden Wegstrecke dieser die notwendige Aufmerksamkeit widme. Diesen Erfordernissen entgegen habe die Klägerin den unbeleuchteten Hof im zügigen Gehtempo überquert und sich nur auf den beleuchteten Lichtschalter konzentriert, obwohl ihr die Existenz des bepflanzten Blumenkastens grundsätzlich bekannt gewesen sei. Sie hätte sich auch bei Dunkelheit durch vorsichtiges Herantasten den äußeren Verhältnissen anpassen können. Dadurch hätte sie den Sturz vermeiden können. Das Erstgericht erachtete eine Schadensteilung von 1 : 1 für angemessen.

Zu verneinen sei allerdings eine Einschränkung der Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit nach der Bestimmung des § 1319a ABGB. Ein Weg im Sinn des § 1319a ABGB sei nämlich eine Fläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfe, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. Die wesentliche Grundlage für die Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liege in der Interessenneutralität des Wegehalters, was als Grundlage für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung herangezogen werde. Vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB seien daher im Regelfall die innerhalb eines Grundstücks befindlichen Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehle. Im gegenständlichen Fall deuteten einige Hinweisschilder mit Verbotscharakter auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der auf dem Grundstück gelegenen Wege und damit auch des Hofeingangsbereichs hin. Es fehle daher die Interessenneutralität des Wegehalters, weshalb eine Anwendung des § 1319a ABGB hier nicht in Betracht komme.Zu verneinen sei allerdings eine Einschränkung der Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit nach der Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB. Ein Weg im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB sei nämlich eine Fläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfe, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. Die wesentliche Grundlage für die Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liege in der Interessenneutralität des Wegehalters, was als Grundlage für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung herangezogen werde. Vom Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB seien daher im Regelfall die innerhalb eines Grundstücks befindlichen Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehle. Im gegenständlichen Fall deuteten einige Hinweisschilder mit Verbotscharakter auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der auf dem Grundstück gelegenen Wege und damit auch des Hofeingangsbereichs hin. Es fehle daher die Interessenneutralität des Wegehalters, weshalb eine Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB hier nicht in Betracht komme.

Infolge der Berufungen sämtlicher Parteien hob das Gericht zweiter Instanz dieses Teil- und Zwischenurteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht eine Vertragshaftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung seien auf Besuch weilende Angehörige eines Mieters nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen (RIS-Justiz RS0023168 [T5]). Auch bestünde keine Vertragsbeziehung zwischen einer Eigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern. Es komme nur eine deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten in Betracht. Wohl stünden die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, zu der in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft bestehe aber, soweit nicht Verträge abgeschlossen würden, keine Vertragsbeziehung (RIS-Justiz RS0114886; 5 Ob 28/01f ua). Es sei daher kein Vertrag zwischen der Mutter der Klägerin und der erstbeklagten Wohnungseigentümergemeinschaft oder der als Hausverwaltung in Anspruch genommenen Zweitbeklagten zugrunde zu legen, der Schutzpflichten zugunsten der Klägerin begründen könnte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme aber eine Anwendung der Haftungsbegrenzung des § 1319a ABGB zum Tragen. Zwar sei bei einer in einem Hof liegenden Fläche im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorliege (RIS-Justiz RS0109222; 2 Ob 335/97x), doch lasse sich im vorliegenden Fall aus den an den einzelnen Gebäuden montierten Schildern zwar das Verbot des Parkens für andere Personen als für Hausbewohner entnehmen, der Durchgang sei jedoch jedermann bis auf Widerruf gestattet. Unter Weg im Sinn des § 1319a Abs 1 ABGB werde zufolge dessen Abs 2 eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfe, selbst wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. Dieser Begriff sichere einen sehr weiten Anwendungsbereich. Er finde seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehle. Daher seien unter den Begriff des Weges nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch die von jedermann benutzbaren Privatstraßen zu subsumieren (zuletzt 2 Ob 59/05y; RIS-Justiz RS0029988).Infolge der Berufungen sämtlicher Parteien hob das Gericht zweiter Instanz dieses Teil- und Zwischenurteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht eine Vertragshaftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung seien auf Besuch weilende Angehörige eines Mieters nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen (RIS-Justiz RS0023168 [T5]). Auch bestünde keine Vertragsbeziehung zwischen einer Eigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern. Es komme nur eine deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten in Betracht. Wohl stünden die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, zu der in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft bestehe aber, soweit nicht Verträge abgeschlossen würden, keine Vertragsbeziehung (RIS-Justiz RS0114886; 5 Ob 28/01f ua). Es sei daher kein Vertrag zwischen der Mutter der Klägerin und der erstbeklagten Wohnungseigentümergemeinschaft oder der als Hausverwaltung in Anspruch genommenen Zweitbeklagten zugrunde zu legen, der Schutzpflichten zugunsten der Klägerin begründen könnte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes komme aber eine Anwendung der Haftungsbegrenzung des Paragraph 1319 a, ABGB zum Tragen. Zwar sei bei einer in einem Hof liegenden Fläche im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorliege (RIS-Justiz RS0109222; 2 Ob 335/97x), doch lasse sich im vorliegenden Fall aus den an den einzelnen Gebäuden montierten Schildern zwar das Verbot des Parkens für andere Personen als für Hausbewohner entnehmen, der Durchgang sei jedoch jedermann bis auf Widerruf gestattet. Unter Weg im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB werde zufolge dessen Absatz 2, eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfe, selbst wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. Dieser Begriff sichere einen sehr weiten Anwendungsbereich. Er finde seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehle. Daher seien unter den Begriff des Weges nach dem weiten Begriffsinhalt des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB auch die von jedermann benutzbaren Privatstraßen zu subsumieren (zuletzt 2 Ob 59/05y; RIS-Justiz RS0029988).

Aus der Gestattung der Benützung der Zufahrt und des Vorhofs als Durchgang für jeden Fußgänger unter gleichen Bedingungen ergebe sich der Wegcharakter auch des Vorhofs, auf dem die Klägerin zu Sturz gekommen sei.

Die Eigentümergemeinschaft hafte in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten (RIS-Justiz RS0114886), sowie für grobes Verschulden ihrer „Leute". Ein Hausbesorger sei mit der Reinhaltung sowie Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt durch einen Dienstvertrag mit der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Diese sei Vertragspartner des Hausbesorgers (RIS-Justiz RS0109410; RS0062846). Die Hausbesorgerin zähle daher zu den „Leuten" im Sinn des § 1319a ABGB, für deren allfällig grob schuldhaftes Verhalten die Erstbeklagte einzustehen habe. Gemäß § 1319a Abs 3 ABGB hafteten auch die Leute des Haftpflichtigen, die den mangelhaften Zustand verschuldet hätten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das habe in gleicher Weise für Repräsentanten des Halters zu gelten. Die Klägerin habe also den Vorhof zwischen den Häusern Nr 10 und 12 zulässigerweise benützt, weil der Durchgang durch das Privatgrundstück jedermann gestattet war und sie bei ihrer im Haus Nr 10 wohnhaften Mutter zu Besuch war. Sie könne sich daher auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen.Die Eigentümergemeinschaft hafte in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten (RIS-Justiz RS0114886), sowie für grobes Verschulden ihrer „Leute". Ein Hausbesorger sei mit der Reinhaltung sowie Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt durch einen Dienstvertrag mit der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Diese sei Vertragspartner des Hausbesorgers (RIS-Justiz RS0109410; RS0062846). Die Hausbesorgerin zähle daher zu den „Leuten" im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB, für deren allfällig grob schuldhaftes Verhalten die Erstbeklagte einzustehen habe. Gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 3, ABGB hafteten auch die Leute des Haftpflichtigen, die den mangelhaften Zustand verschuldet hätten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das habe in gleicher Weise für Repräsentanten des Halters zu gelten. Die Klägerin habe also den Vorhof zwischen den Häusern Nr 10 und 12 zulässigerweise benützt, weil der Durchgang durch das Privatgrundstück jedermann gestattet war und sie bei ihrer im Haus Nr 10 wohnhaften Mutter zu Besuch war. Sie könne sich daher auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen.

Allerdings reichten die erstgerichtlichen Feststellungen noch nicht aus, zu beurteilen, ob die Verkehrssicherheit des Weges durch die Aufstellung des Blumenkastens derart gefährdet gewesen sei, dass ein mangelhafter Zustand des Wegs im Sinn des § 1319a ABGB verursacht durch grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, dass den Beklagten die Aufstellung oder Nichtbeseitigung des Blumenkastens mitten auf dem unbeleuchteten Zugangsbereich zu den Wohnhauseingängen als Schaffung bzw Duldung einer Gefahrenquelle vorzuwerfen sei, sei auf Grundlage des bisher feststehenden Sachverhalts noch nicht gerechtfertigt. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang noch geklärt werden, ob der Blumenkasten an seinem üblichen Aufstellungsort bei Dunkelheit gerade noch angeleuchtet werde, worauf es maßgeblich ankomme, weil die Hausbesorgerin regelmäßig den Aufstellungsort überprüfe und den Blumenkasten an seine übliche Position zurückbefördere. Auch sei nicht geklärt, wann und durch wen der Blumenkasten an die im Unfallszeitpunkt gegebene - unübliche - Position befördert worden sei. Ergebe sich im fortgesetzten Verfahren, dass der Blumentrog an seinem üblichen Aufstellungsort auch bei Dunkelheit bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt gut sichtbar bleibe, könne weder dem Hausverwalter noch der Hausbesorgerin der Vorwurf ungewöhnlicher Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Weges für Fußgänger angelastet werden. In diesem Fall bestehe auch keine Verpflichtung, den Blumenkasten vor Einbruch der Dunkelheit vom Weg zu entfernen. Der Umstand allein, dass der Blumentrog an dem im Unfallszeitpunkt gegebenen, allerdings unüblichen Standort für einen Fußgänger bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht oder nur schwer erkennbar gewesen sei, wozu ebenfalls eindeutige Feststellungen im Ersturteil fehlten, könne dies ebenfalls ein grobes Verschulden der Leute oder Repräsentanten der Erstbeklagten nicht begründen. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen hatte nämlich die Hausbesorgerin regelmäßig jeden Morgen und auch tagsüber überprüft, ob der Blumenkasten an seinem gewöhnlichen Platz stehe. Abschließend lasse sich daher eine Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB noch nicht klären, was die Erörterung der aufgeworfenen Fragen mit den Parteien, allenfalls die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Nachtzeit und jedenfalls ergänzende Feststellungen erfordere. Weil die Schadensteilung nach der Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe, insbesondere Verschulden und Sorglosigkeit zu erfolgen habe, lasse sich die Tatsache und das Ausmaß eines Mitverschuldens der Klägerin im Sinn des § 1304 ABGB erst nach vollständiger Klärung des Sachverhalts beurteilen. Es sei nämlich maßgeblich, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt habe. Die Zulässigkeit des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof begründete das Gericht zweiter Instanz damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die widerrufliche Gestattung des Durchgangs über eine Zufahrtsstraße bzw den Hof einer Wohnhausanlage die Wegeeigenschaft im Sinn des § 1319a ABGB begründe und ob ein Hausbesorger zu den „Leuten" im Sinn des § 1319a ABGB zähle. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Klagsstattgebung.Allerdings reichten die erstgerichtlichen Feststellungen noch nicht aus, zu beurteilen, ob die Verkehrssicherheit des Weges durch die Aufstellung des Blumenkastens derart gefährdet gewesen sei, dass ein mangelhafter Zustand des Wegs im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB verursacht durch grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, dass den Beklagten die Aufstellung oder Nichtbeseitigung des Blumenkastens mitten auf dem unbeleuchteten Zugangsbereich zu den Wohnhauseingängen als Schaffung bzw Duldung einer Gefahrenquelle vorzuwerfen sei, sei auf Grundlage des bisher feststehenden Sachverhalts noch nicht gerechtfertigt. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang noch geklärt werden, ob der Blumenkasten an seinem üblichen Aufstellungsort bei Dunkelheit gerade noch angeleuchtet werde, worauf es maßgeblich ankomme, weil die Hausbesorgerin regelmäßig den Aufstellungsort überprüfe und den Blumenkasten an seine übliche Position zurückbefördere. Auch sei nicht geklärt, wann und durch wen der Blumenkasten an die im Unfallszeitpunkt gegebene - unübliche - Position befördert worden sei. Ergebe sich im fortgesetzten Verfahren, dass der Blumentrog an seinem üblichen Aufstellungsort auch bei Dunkelheit bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt gut sichtbar bleibe, könne weder dem Hausverwalter noch der Hausbesorgerin der Vorwurf ungewöhnlicher Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Weges für Fußgänger angelastet werden. In diesem Fall bestehe auch keine Verpflichtung, den Blumenkasten vor Einbruch der Dunkelheit vom Weg zu entfernen. Der Umstand allein, dass der Blumentrog an dem im Unfallszeitpunkt gegebenen, allerdings unüblichen Standort für einen Fußgänger bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht oder nur schwer erkennbar gewesen sei, wozu ebenfalls eindeutige Feststellungen im Ersturteil fehlten, könne dies ebenfalls ein grobes Verschulden der Leute oder Repräsentanten der Erstbeklagten nicht begründen. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen hatte nämlich die Hausbesorgerin regelmäßig jeden Morgen und auch tagsüber überprüft, ob der Blumenkasten an seinem gewöhnlichen Platz stehe. Abschließend lasse sich daher eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319 a, ABGB noch nicht klären, was die Erörterung der aufgeworfenen Fragen mit den Parteien, allenfalls die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Nachtzeit und jedenfalls ergänzende Feststellungen erfordere. Weil die Schadensteilung nach der Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe, insbesondere Verschulden und Sorglosigkeit zu erfolgen habe, lasse sich die Tatsache und das Ausmaß eines Mitverschuldens der Klägerin im Sinn des Paragraph 1304, ABGB erst nach vollständiger Klärung des Sachverhalts beurteilen. Es sei nämlich maßgeblich, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt habe. Die Zulässigkeit des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof begründete das Gericht zweiter Instanz damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die widerrufliche Gestattung des Durchgangs über eine Zufahrtsstraße bzw den Hof einer Wohnhausanlage die Wegeeigenschaft im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB begründe und ob ein Hausbesorger zu den „Leuten" im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB zähle. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Klagsstattgebung.

Die beklagten Parteien beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Im Ergebnis ist der Rekurs jedoch nicht berechtigt. Zunächst tritt die Klägerin in ihrem Rekurs der von den Vorinstanzen verneinten Vertragshaftung, welche Rechtsansicht auch in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht (vgl RIS-Justiz RS0114886), argumentativ nicht mehr entgegen.Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Im Ergebnis ist der Rekurs jedoch nicht berechtigt. Zunächst tritt die Klägerin in ihrem Rekurs der von den Vorinstanzen verneinten Vertragshaftung, welche Rechtsansicht auch in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht vergleiche RIS-Justiz RS0114886), argumentativ nicht mehr entgegen.

Zu Recht wendet sich die Rekurswerberin allerdings gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass jener Hofbereich, in dem sich der verfahrensgegenständliche Unfall ereignete, als „Weg" im Sinn des § 1319a ABGB zu qualifizieren sei, weshalb eine Haftung der Beklagten auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eingeschränkt sei.Zu Recht wendet sich die Rekurswerberin allerdings gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass jener Hofbereich, in dem sich der verfahrensgegenständliche Unfall ereignete, als „Weg" im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB zu qualifizieren sei, weshalb eine Haftung der Beklagten auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eingeschränkt sei.

„Weg" im Sinn des § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Dieser Begriff sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglich eingeschränkten Haftpflicht. Er findet allerdings seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 [Dullinger]; 2 Ob 59/05y ua). Unter den Begriff des „Weges" fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172). Innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege sind aber vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für eine haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt (RIS-Justiz RS0030061; RS0029988, insbesondere 2 Ob 335/97x). Das wird auch für in Innenhöfen liegende Wege judiziert (vgl RIS-Justiz RS0109222).„Weg" im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB ist nach dessen Absatz 2, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Dieser Begriff sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglich eingeschränkten Haftpflicht. Er findet allerdings seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 [Dullinger]; 2 Ob 59/05y ua). Unter den Begriff des „Weges" fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172). Innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege sind aber vom Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für eine haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt (RIS-Justiz RS0030061; RS0029988, insbesondere 2 Ob 335/97x). Das wird auch für in Innenhöfen liegende Wege judiziert vergleiche RIS-Justiz RS0109222).

Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben, jedoch mit dem Argument, über die Liegenschaft führe ein „bis auf Widerruf gestatteter Durchgang", für den konkreten Fall abgelehnt. Die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung des Durchgangs sei auch auf den zwischen den Häusern 10 und 12 liegenden Hof, wo sich der Unfall ereignete, auszudehnen.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist nämlich, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass eben kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt (RIS-Justiz RS0109222; insbesondere 8 Ob 93/04s mwN = EvBl 2005/87). Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer der Liegenschaft zwar einen der allgemeinen Benützung dienenden Durchgang über ihre Liegenschaft gestattet und damit einen Weg eröffnet. Insoweit ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die gesamte unbebaute Liegenschaftsfläche, insbesondere auch jene Teile der Liegenschaft, die (nur) den Wohnungseigentümern zur allgemeinen Benützung zustehen, das Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" aufwiesen und damit der haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung des § 1319a ABGB unterlägen. Eindeutig liegt die Hoffläche, auf der sich der gegenständliche Unfall ereignete, zwischen den Häusern Nr 10 und 12 und damit außerhalb des der Allgemeinheit gestatteten Durchgangswegs.Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist nämlich, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass eben kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB vorliegt (RIS-Justiz RS0109222; insbesondere 8 Ob 93/04s mwN = EvBl 2005/87). Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer der Liegenschaft zwar einen der allgemeinen Benützung dienenden Durchgang über ihre Liegenschaft gestattet und damit einen Weg eröffnet. Insoweit ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die gesamte unbebaute Liegenschaftsfläche, insbesondere auch jene Teile der Liegenschaft, die (nur) den Wohnungseigentümern zur allgemeinen Benützung zustehen, das Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" aufwiesen und damit der haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung des Paragraph 1319 a, ABGB unterlägen. Eindeutig liegt die Hoffläche, auf der sich der gegenständliche Unfall ereignete, zwischen den Häusern Nr 10 und 12 und damit außerhalb des der Allgemeinheit gestatteten Durchgangswegs.

Damit erübrigt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Hausbesorgerin zu den „Leuten" im Sinn des § 1319a Abs 3 ABGB gehört.Damit erübrigt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Hausbesorgerin zu den „Leuten" im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz 3, ABGB gehört.

Es hat daher bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu bleiben. Jeder der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0023355 mwN; RS0023801; RS0023929; RS0023893; RS0023819; RS0023355 ua).Es hat daher bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu bleiben. Jeder der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0023355 mwN; RS0023801; RS0023929; RS0023893; RS0023819; RS0023355 ua).

Die Verkehrssicherungspflicht gilt für jenen Personenkreis, für den der Verkehr eröffnet wird (RIS-Justiz RS0023355 mwN; insbesondere 8 Ob 240/76 und 3 Ob 72/02p; 8 Ob 93/04s). Dass die Klägerin als Besucherin ihrer Mutter zu diesem Personenkreis zählt, kann nicht fraglich sein.

Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt davon ab, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202; zur Zumutbarkeit: RS0023397, zuletzt 1 Ob 103/04k; RS0023801).

Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Verschuldens der Haftpflichtigen und des Mitverschuldens der Klägerin für erforderlich hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Im Übrigen hängt die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 502 ZPO). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Übrigen hängt die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO (vgl Fucik in Rechberger² Rz 6 zu § 52 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO vergleiche Fucik in Rechberger² Rz 6 zu Paragraph 52, ZPO).

Anmerkung

E847015Ob117.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/615 S 355 - Zak 2007,355 = immolex 2007,345/172 - immolex2007/172 = wobl 2008,81/30 (Call) - wobl 2008/30 (Call) = MietSlg59.195 = MietSlg 59.515XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00117.07B.0703.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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