Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 3 StVO 1960 der Kostenersatz für das Entfernen der durch die Kundgebung „M. Parade008“ verursachten Verunreinigung (Glas, Dosen, Papier etc.) von einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr vorgenommen durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 am 1. Mai 2008 von 19.25 bis 21.00 Uhr sowie von 23.15 bis 23.40 Uhr, in der Höhe von € 192,67 vorges... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §92 Abs3VersammlungsG 1953 §11VwGG §42 Abs2 Z3 litbVwGG §42 Abs2 Z3 litcVwRallg
Rechtssatz: Unter einem "Zuwiderhandeln" iSd § 92 Abs. 3 StVO 1960 wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen)... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 92 Abs. 3 StVO ein Kostenersatz für das Entfernen des ausgeflossenen Kraftstoffes von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien III, Posthorngasse 1, welche vom Magistrat der Stadt Wien (MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz) am 26. August 1996 (von 13.12 bis 13.47 Uhr) vorgenommen wurde, in der Höhe von S 2.120,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Be... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 92 Abs. 3 StVO der Ersatz von Kosten für die Entfernung von Streusplitt, die am 27. Februar 1996 von einem örtlich umschriebenen Gehsteig vorgenommen worden sei, vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Im Beschwerdefall sind zunächst die Vorschriften des § 9... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §92 Abs1;StVO 1960 §92 Abs3;StVO 1960 §93 Abs1;
Rechtssatz: Zwar kann starker Streusplittbelag an sich eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße darstellen, doch kommt bei Beantwortung dieser Frage gemäß § 93 Abs 1 erster Satz StVO iVm § 92 Abs 1 erster Satz StVO auch der Jahreszeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein ... mehr lesen...
1.1. Laut Meldung eines Organes der Bundespolizeidirektion Schwechat, Wachzimmer Mannswörth, vom 11. Mai 1981 habe dieses am genannten Tag festgestellt, daß die Mannswörther Straße in Schwechat-Mannswörth in Höhe der Kreuzung mit der Römerstraße in einer Länge von ca. 30 bis 40 m durch herumliegenden groben Schotter verunreinigt gewesen sei. Da Gefahr für ein- und mehrspurige Fahrzeuge bestanden habe, sei um 09.35 Uhr die Freiwillige Feuerwehr Mannswörth zur Beseitigung der Schotterab... mehr lesen...
Index: L44003 Feuerwehr NiederösterreichL44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art118 Abs2;B-VG Art118 Abs3 Z4;FPolG NÖ 1974 §29;FPolG NÖ 1974 §3 Abs1;FPolG NÖ 1974 §63 Abs1 Z2;StVO 1960 §92 Abs3;StVO 1960 §94b Abs1 litb;StVO 1960 §94c;StVO 1960 §94d Z17;StVO 1960 §98a Abs2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob ein Einsatz der Feu... mehr lesen...