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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Einsatz der Feuerwehr als eine Maßnahme der örtlichen oder überörtlichen Gefahrenabwehr zu werten ist, kann im vorliegenden Fall der Entfernung einer groben Schotterspur von einer Landesstraße auf die Wertung des diesen Typus des Einsatzfalles regelnden (Bundes)Gesetzgebers in der StVO zurückgegriffen werden. Weder nach § 89a Abs 2 StVO noch nach § 92 Abs 3 legcit - den beiden für den vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommenden Tatbeständen - ist die gegenständliche Maßnahme, wenn sie sich auf eine Landesstraße bezieht, ein Akt der Vollziehung, den die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X03Im RIS seit
12.06.2001