TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/14 86/17/0158

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich;
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
FPolG NÖ 1974 §1 Abs1;
FPolG NÖ 1974 §29;
FPolG NÖ 1974 §3 Abs1;
FPolG NÖ 1974 §63 Abs1 Z2;
FPolG NÖ 1974 §63 Abs1;
FPolG NÖ 1974 §63 Abs2;
FPolG NÖ 1974 §65 Abs1;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
StVO 1960 §92 Abs3;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;
StVO 1960 §94c;
StVO 1960 §94d Z17;
StVO 1960 §98a Abs2;
StVO 1960 §98a Abs3;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Stadtgemeinde Schwechat vertreten durch Dr. F Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. November 1983, Zl. VI/9-F-395-83, betreffend Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz auf einer Landesstraße (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, 1014 Wien, Herrengasse 11 - 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Laut Meldung eines Organes der Bundespolizeidirektion Schwechat, Wachzimmer Mannswörth, vom 11. Mai 1981 habe dieses am genannten Tag festgestellt, daß die Mannswörther Straße in Schwechat-Mannswörth in Höhe der Kreuzung mit der Römerstraße in einer Länge von ca. 30 bis 40 m durch herumliegenden groben Schotter verunreinigt gewesen sei. Da Gefahr für ein- und mehrspurige Fahrzeuge bestanden habe, sei um 09.35 Uhr die Freiwillige Feuerwehr Mannswörth zur Beseitigung der Schotterablagerung verständigt worden. Die Reinigungsarbeiten seien sodann um 10.00 Uhr beendet worden.

Die Mannswörther Straße ist eine Landesstraße.

1.2. Mit Bescheid vom 7. März 1983 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwechat der NÖ Landesstraßenverwaltung gemäß § 65 Abs. 1 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes - NÖ FGG, LGBl. 4400-0, einen Kostenersatz für die Beseitigung einer 150 m langen Schotterspur von der Fahrbahn Mannswörther Straße - Römerstraße (L 2064) am 11. Mai 1981 in der Zeit von 09.30 bis 10.30 Uhr in der Höhe von S 640,-- vor.

Das Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, erhob Berufung.

1.3. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat vom 24. Juni 1983 abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei derjenige zum Kostenersatz gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 NÖ FGG verpflichtet, der im Interesse der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr den Einsatz der Feuerwehr begehrt habe oder in dessen Interesse die örtliche Gefahr bekämpft worden sei, auch wenn dies nicht von ihm begehrt worden sei. Die Schotterspur im Kreuzungsbereich Mannswörther Straße - Römerstraße habe eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dargestellt. Wäre es zu einem Unfall gekommen, wären an den Straßenerhalter Schadenersatzansprüche zu stellen gewesen. Die möglichst rasche Beseitigung der Gefährdung sei somit im Interesse des Landes Niederösterreich gelegen gewesen.

Das Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, erhob Vorstellung. Es wäre Aufgabe des Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat gewesen, den Straßenerhalter von der Verschmutzung der Fahrbahn mit Schotter zu benachrichtigen. Die Straßenverwaltung hätte die Verunreinigung selbst beseitigen könne. Gefahr im Verzug sei nicht vorgelegen. Der Feuerwehreinsatz sei daher nicht im Interesse des Landes Niederösterreich erfolgt.

1.4. Mit Bescheid vom 16. November 1983 gab die NÖ Landesregierung dieser Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Berufung zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides könne ein Kostenersatz bescheidmäßig nach § 65 Abs. 1 NÖ FGG nur vorgeschrieben werden, wenn der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Mannswörth als Hilfsorgan der Stadtgemeinde Schwechat (§ 29 NÖ FGG) im Rahmen der örtlichen Gefahrenpolizei erfolgt sei. Gemäß § 66 leg. cit. obliege nun aber die Besorung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Es könne sich somit bei diesen Aufgaben nur um solche handeln, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art. 118 Abs. 2 B-VG). Ein ausschließliches oder auch nur überwiegendes Interesse der örtlichen Gemeinschaft an der gefahrlosen Benützung einer Bundes-, Landeshaupt- oder Landesstraße könne wegen der überörtlichen Verkehrsbedeutung dieser Straßen und dem daraus ableitbaren überörtlichen Interesse an deren gefahrlosen Benützung (§ 1 Bundesstraßengesetz, § 3 NÖ Landesstraßengesetz) nicht bestehen. Die Beseitigung von groben Verunreinigungen auf Straßen dieser Art falle somit nicht in den Bereich der örtlichen Gefahrenpolizei. Der Einsatz sei auf einer Landesstraße erfolgt. Eine solche Inanspruchnahme der Feuerwehr in Angelegenheiten, die über die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei hinausgehe, sei zwar nicht ausgeschlossen, Kostenersätze hiefür könnten allerdings nur nach § 63 Abs. 2 NÖ FGG gefordert werden. Es handle sich um privatrechtliche Ansprüche der Feuerwehr. Eine bescheidmäßige Vorschreibung durch den Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 1 NÖ FGG sei nicht zulässig.

1.5. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Schwechat erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 17. Juni 1986, B 78/84, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.6. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die bechwerdeführende Stadtgemeinde durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid in ihrem Recht verletzt, den Kostenersatz gemäß § 63 NÖ FGG einzuheben und ihn gemäß § 65 leg. cit. mit Bescheid vorzuschreiben. Der Einsatz sei im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erfolgt. Das Personal der Landesstraßenverwaltung sei nicht rechtzeitig zur Stelle gewesen. Tatsächlich sei die Gefahrensituation durch die Feuerwehr der Stadtgemeinde Schwechat beseitigt worden. Dieser Situation könne die Qualifikation einer örtlichen, nämlich im Gemeindegebiet gelegenen Gefahr nicht mit der Begründung, der im Gemeindegebiet gelegene Teil einer Landesstraße habe überörtliche Verkehrsbedeutung, abgesprochen werden. Verkehrsbedeutung und Gefahr seien verschiedene Begriffe.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 NÖ FGG umschreibt dessen Anwendungsbereich wie folgt:

"(1) Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen.

(2) Die in Vollziehung dieses Gesetzes zu besorgenden behördlichen Aufgaben sind nur solche aus dem Vollziehungsbereich des Landes; eine über die Zuständigkeit des Landes hinausreichende rechtliche Wirkung kommt ihnen nicht zu."

§ 3 NÖ FGG lautet:

"(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die

1.

der Rettung von Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,

2.

der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können und

3.

der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei."

Gemäß § 29 NÖ FGG obliegt die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich umfaßt das gesamte Gemeindegebiet. Nach § 31 Abs. 1 NÖ FGG hat die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten.

§ 63 NÖ FGG lautet in der hier anzuwendenden Stammfassung:

"(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet

1.

wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde und

2.

wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder wer zwar nicht die Bekämpfung der örtlichen Gefahr begehrt hat, diese aber in seinem Interesse erfolgt ist.

(2) Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes zu ersetzen."

§ 65 leg. cit. bestimmt:

"(1) Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 1 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 sind zweckgebundene Einnahmen der Gemeinde zur Deckung des Aufwandes gemäß §§ 24 und 31; Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 1 Z. 1 dienen der Deckung des Aufwandes der Feuerwehren und sind mit diesen zu verrechnen."

Gemäß § 66 NÖ FGG hat die Gemeinde u.a. die in den §§ 29, 31 und 65 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

2.2.1. Im Beschwerdefall veranlaßte ein Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Schwechat die Entfernung einer groben Schotterspur von einer Landesstraße durch die Freiwillige Feuerwehr Mannswörth, die diese Maßnahme dementsprechend auch durchführte.

Zu prüfen ist, ob dieser Einsatz der freiwilligen Feuerwehr Mannswörth als Hilfsorgan der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (§ 29 NÖ FGG) im Rahmen der örtlichen Gefahrenpolizei - einer Pflichtaufgabe der Gemeinde - erfolgte. Nur dann kann der Kostenersatz, gestützt auf § 65 Abs. 1 leg. cit., mit Bescheid von der Gemeinde als deren zweckgebundene Einnahme vorgeschrieben werden. Wurde die Feuerwehr hingegen außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung von jemandem in dessen Interesse in Anspruch genommen, so war der Ersatz der Kosten des Einsatzes nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen.

Bei der Beurteilung, ob ein Einsatz als eine Maßnahme der örtlichen oder überörtlichen Gefahrenabwehr zu werten ist, kann im vorliegenden Fall bereits auf die Wertung des diesen Typus des Einsatzfalles regelnden (Bundes)Gesetzgebers, nämlich dessen Wertung in der StVO, zurückgegriffen werden. Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich um die Entfernung einer die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdenden Verunreinigung der Straße, wobei der Tatbestand im Verhältnis zwischen Straßenpolizeibehörde und Verschmutzer in § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVO geregelt ist. Gemäß § 92 Abs. 1 erster Satz StVO ist nämlich jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Nach § 92 Abs. 3 StVO können Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. In Frage kommt hier insbesondere die - bescheidmäßige (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1977, Slg. Nr. 8055 = ZfVB 1977/5/2114) - Vorschreibung der dem Straßenerhalter erwachsenen Kosten der Entfernungsmaßnahme (vgl. hiezu DITTRICH-VEIT-VEIT, Straßenverkehrsordnung II, Anm. 15 zu § 92 StVO; ferner DEMMELBAUER, Anmerkungen zum Verbot der Verunreinigung von Straßen nach § 92 StVO, ZfV 1977, 585, 587). Welche Behörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 94b, 94d Z. 17 und 95 StVO. Gemäß § 94d Z. 17 StVO ist die Gemeinde nur dann im eigenen Wirkungsbereich berufen, die Verpflichtung auszusprechen, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll. Andernfalls ist zur Bescheiderlassung nach § 92 Abs. 3 StVO die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO), allenfalls nach Maßgabe einer entsprechenden Übertragungsverordnung die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (§ 94c StVO) zuständig. Aus § 95 StVO folgt schließlich, daß die Bundespolizeibehörde zur Erlassung eines Bescheides nach § 92 Abs. 3 StVO nicht zuständig sein kann. Es ergibt sich somit, daß Anordnungen bzw. Kostenvorschreibungen nach § 92 Abs. 3 StVO, sofern sie Landesstraßen betreffen, keine Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind.

2.2.2. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte man unter Beachtung des § 94d Z. 15 StVO, wenn die Entfernungsmaßnahme als eine solche nach § 89a Abs. 2 StVO qualifiziert würde. Nach dieser Bestimmung in der hier in Betracht kommenden Fassung der 4. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 21/1974, hat die Behörde dann, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl. der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Wie im Fall des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 8055/1977 ist es auch im vorliegenden Beschwerdefall entbehrlich, sich für die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 92 Abs. 3 oder § 89a Abs. 2 StVO zu entscheiden. In keinem der beiden Fälle ist nämlich eine solche Maßnahme, wenn sie sich auf eine Landesstraße bezieht, ein Akt der Vollziehung, den die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.

2.2.3. Bedenken dahingehend, daß die hier in Rede stehenden Maßnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Kostenersatzpflichten des Verursachers, soweit sie Landesstraßen betreffen, im § 94d StVO zu Unrecht nicht als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet worden wären und somit ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 2 B-VG vorläge, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 3. Oktober 1978, Zl. 1549/78 = ZfVB 1979/4/1406, vom 21. Oktober 1978, Zl. 2037/78, und vom 15. Mai 1979, Zl. 2257/78 = ZfVB 1980/1/158, ausgesprochen hat, ist die Entfernung von Hindernissen nach § 89a StVO (es handelte sich um die von einem Sicherheitsorgan gemäß § 89a Abs. 2 und 3 StVO angeordnete Entfernung eines Kraftfahrzeuges durch die Wiener Feuerwehr) eine Angelegenheit der Straßenpolizei. Der Gerichtshof berief sich auf eine Reihe von Verfassungsgerichtshof-Erkenntnissen, darunter zutreffend auf VfSlg. Nr. 7733/1975, in welchem diese Aussage auch ausdrücklich enthalten ist. Diese Maßnahmen gehören somit im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 NÖ FGG nicht zum Bereich der örtlichen Gefahrenpolizei.

2.4. Sowohl die Erwägungen in Punkt 2.2. als auch jene in Punkt 2.3. führen zum Ergebnis, daß eine durch ein Sicherheitswache- oder Straßenaufsichtsorgan im Dienste der Verkehrssicherheit angeordnete Entfernung eines Hindernisses oder einer Straßenverunreinigung von einer (nach dem NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500, dem überörtlichen Verkehr dienenden) Landesstraße keine Maßnahme der ÖRTLICHEN Gefahrenbekämpfung im Sinne des § 63 Abs. 1 Z. 2 NÖ FGG ist. Die erstgenannten Erwägungen führen zur Verneinung des "örtlichen" Charaktes der Hilfeleistung der Feuerwehr, weil der Einsatz dieser Art auf einer Landesstraße erfolgte. Die zweitgenannte Überlegung zeigt, daß es sich durchaus um die Abwehr einer spezifischen Gefahr handelt, die eine bundesgesetzliche Regelung gefunden hat, sodaß die hoheitlichen Regelungen des NÖ FGG über die hier normierten, mit Hilfe der Feuerwehr zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinden in diesem Bereich gemäß § 1 leg. cit. überhaupt nicht zur Anwendung kommen.

Es liegt daher der Fall einer Hilfeleistung der Feuerwehr AUSZERHALB ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung vor (§ 63 Abs. 2 NÖ FGG). Für die Vorschreibung des hiefür zu leistenden Kostenersatzes steht aber, wie sich aus § 65 NÖ FGG ergibt, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig entschieden, wenn sie den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit der Begründung aufgehoben hat, daß eine bescheidmäßige Kostenvorschreibung durch die Gemeindebehörden nicht zulässig ist.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 4. Dezember 1986 den seit dem 22. Mai 1985 gültigen Pauschalbetrag des Verfahrenskostenersatzes nach der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 nicht ausgeschöpft, sodaß auch Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991 nicht zur Anwendung kam.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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