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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §92 Abs3Rechtssatz
Unter einem "Zuwiderhandeln" iSd § 92 Abs. 3 StVO 1960 wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) verstanden. Auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (zB ohne Verschulden) verpflichtet nach Abs. 3 zur Kostentragung. Die für die Entfernung von Gegenständen oder für die Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten stellen für diese einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung dafür gesetzt hat. Der Schädiger hat vielmehr für den adäquaten Schaden einzustehen, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht aber völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X01Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022