RS Vwgh 2013/4/24 2009/02/0206

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs3
VersammlungsG 1953 §11
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg

Rechtssatz

Unter einem "Zuwiderhandeln" iSd § 92 Abs. 3 StVO 1960 wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) verstanden. Auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (zB ohne Verschulden) verpflichtet nach Abs. 3 zur Kostentragung. Die für die Entfernung von Gegenständen oder für die Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten stellen für diese einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung dafür gesetzt hat. Der Schädiger hat vielmehr für den adäquaten Schaden einzustehen, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht aber völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X01

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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