RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0397

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;
StVO 1960 §92 Abs3;
StVO 1960 §93 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kann starker Streusplittbelag an sich eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße darstellen, doch kommt bei Beantwortung dieser Frage gemäß § 93 Abs 1 erster Satz StVO iVm § 92 Abs 1 erster Satz StVO auch der Jahreszeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein in Erfüllung der Verpflichtung des § 93 Abs 1 erster Satz StVO aufgebrachtes Streugut in üblicher Menge kann daher während einer Jahreszeit (hier: Ende Februar), in welcher durchaus häufig noch mit Schnee oder Glatteis zu rechnen ist, keine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße nach § 92 Abs 1 erster Satz StVO darstellen; dies selbst dann nicht, wenn die erwähnten Witterungsverhältnisse nicht als unmittelbar bevorstehend erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020397.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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