Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei C*****GmbH, ***** vertreten durch Sc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Witwe des am 14. 10. 1996 als Motorradlenker auf der R*****-Bundesstraße bei F***** tödlich verunglückten Roland P*****. Dieser rutschte, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrend, am Ausgang einer Lawinengalerie in einer Rechtskurve mit dem Hinterrad auf einer längeren, durchgehend 20 bis 25 cm breiten Dieselölspur aus und geriet dadurch auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß; für dessen Le... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId2ABGB §1295 IId3StVO §92 Abs1
Rechtssatz: 1) Auch das Abfließenlassen des auf LKW - Planen befindlichen Wassers im Zuge des Einbiegens kann unter "Ausgießen" von Flüssigkeiten im Sinne des § 92 Abs 1 StVO subsumiert werden. 2) Haftung des Betreibers eines Lastkraftwagenabstellplatzes, dem das Problem der Vereisung der Fahrbahn durch von den LKW - Planen im Zuge des Einbiegens abfließenden Wasser bekannt ist, der aber keine... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §92 Abs1
Rechtssatz: Bei § 92 Abs 1 StVO handelt es sich um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befaßt ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will. Entscheidungstexte 6 Ob 109/73 Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 109/73 Veröff: RZ 1973/207 S 217 = ZVR 1974/51 S 7... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z1StVO §92 Abs1
Rechtssatz: Bei Staubstraßen besteht für den Lenker keine grundsätzliche Verpflichtung zur Reinigung der Räder von Baufahrzeugen, die von einer Baustelle, zB auf eine Kiestragkörperstraße, also eine nicht staubfreie Straße, einfahren. Bei Staubstraßen wird eine größere Verunreinigung in Kauf genommen als bei staubfreien Straßen, auf denen die Gefahr eines Schleuderns durch Ablagerungen feuchten Erdreiches verh... mehr lesen...
Norm: StVO §92 Abs1
Rechtssatz: Eine Verunreinigung ist gröblich, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht. Entscheidungstexte 6 Ob 109/73 Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 109/73 Veröff: ZVR 1974/51 S 79 = RZ 1973/207 S 217 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075562 Dokumentnumme... mehr lesen...
Am 21. Februar 1965 ereignete sich auf der Lechtaler Bundesstraße in H. im Lechtal beim Haus Nr. X ein Verkehrsunfall. Durch das aus der Dachrinne des Hauses abfließende Wasser hatte sich auf der Bundesstraße ein Eishügel gebildet, der zirka 30 bis 50 cm hoch war und zirka 1.50 m in die Fahrbahn hineinragte. Der Kläger fuhr mit seinem PKW durch H., versuchte diesem Eishügel auszuweichen, kam dadurch über die Straßenmitte und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Der Kraftwag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIa2ABGB §1297StVO §92 Abs1
Rechtssatz: Das Verbot des Ausgießens von Wasser auf die Bundesstraße bei Gefahr der Eisbildung stellt eine unteilbare Verpflichtung der Miteigentümer eines Hauses dar, wenn das Wasser durch eine schadhafte oder nichtfunktionierende Dachrinne auf die Straße fließt, was dem Ausgießen gleichzuhalten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 302/66 Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1BStG §5BStG §7StVO §92 Abs1
Rechtssatz: Daß sich die bei jeder Einzelfahrt eines Bauernfuhrwerkes nur geringfügige Verschmutzung der Straße im Laufe der Zeit zu einer verkehrsgefährdenden Erdschichte verdichtete, hat nicht der Bauer, sondern das grob fahrlässig seine Pflichten versäumende Straßenbeaufsichtigungsorgan zu verantworten. Entscheidungstexte 2 Ob 189/55 ... mehr lesen...