Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jasmine P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmen, vertreten durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, dieser vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 484.138,10 sA und Zahlung einer Rente (Gesamtstreitwert S 1,558.493,30), über die Revisionen beider Streitteile (Revisionsinteresse jeweils S 779.246,65) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 2 R 271/99s-33, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. August 1999, GZ 9 Cg 331/97d-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.128,94 (darin enthalten S 3.688,15 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2.) Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihrer bestätigten Teile zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig
a) der klagenden Partei S 484.138,10 samt 4 % Zinsen seit 16. 12. 1997 zu bezahlen, und
b) der klagenden Partei monatliche Unterhaltsbeträge von S 29.843,20 jeweils bis spätestens am 5. eines jeden Monates im Voraus zu bezahlen,
besteht dem Grunde nach mit 2/3 zu Recht."
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Witwe des am 14. 10. 1996 als Motorradlenker auf der R*****-Bundesstraße bei F***** tödlich verunglückten Roland P*****. Dieser rutschte, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrend, am Ausgang einer Lawinengalerie in einer Rechtskurve mit dem Hinterrad auf einer längeren, durchgehend 20 bis 25 cm breiten Dieselölspur aus und geriet dadurch auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß; für dessen Lenker, der sofort voll bremste und rechts auslenkte, war der Unfall nicht verhinderbar. Die Dieselölspur, die etwa in der Mitte des von P***** benutzten, ca 3,75 m breiten Fahrstreifens verlief, stammte von einem unbekannten Fahrzeug. Mögliche Ursachen dafür, dass dieses in beträchtlichem Ausmaß Kraftstoff verloren hatte, waren das Offenlassen bzw der Verlust des Tankdeckels oder ein Leck in der Kraftstoffleitung. Die rutschige Ölspur, deren Länge (insbesondere, ob sie bereits vor der Lawinengalerie begann) und deren Alter (es handelte sich nicht um eine nass glänzende, ganz frische Spur) nicht festgestellt werden konnte, war für einen Motorradfahrer während der Fahrt sichtbar, wenn auch - wie das Erstgericht weiter feststellte - "möglicherweise wegen der Lichtverhältnisse (Gegenlicht ausgangs der Galerie), des geringen Helligkeitunterschieds zum Fahrbahnbelag, der unscharfen Kontur und der sonstigen üblichen Verschmutzung der Fahrbahn zum Teil in der Sichtbarkeit oder Auffälligkeit herabgesetzt". Für einen geübten Motorradfahrer, wie dies Roland P***** war, wäre das Befahren der Unfall-Kurve bei den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen mit 90 km/h fahrtechnisch möglich gewesen. Durch das Öl auf der Fahrbahn wurde aber die Grenzgeschwindigkeit, ab der die Bodenhaftung verlorengeht, auf ca 45 bis 50 km/h reduziert.
Mit der Behauptung, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe den unbekannt gebliebenen Lenker des Fahrzeuges, das die Verunreinigung der Straße durch Dieselöl verursacht habe, begehrt die Klägerin vom beklagten Fachverband nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz für Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG) aus dem Titel des Schadenersatzes S 484.138,10 sA sowie eine monatliche Unterhaltsrente von S 29.843,20 ab 16. 12. 1997.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Roland P***** hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit die Ölspur erkennen können und hätte ihr ausweichen oder sein Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen. Da er dies anders als drei weitere Motorradfahrer, mit denen er gemeinsam unterwegs gewesen sei, nicht getan habe, sei ihm ein Mitverschulden am Unfall von mindestens 75 % anzulasten. Den unbekannten Lenker treffe hingegen kein Verschulden; die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges, das die Ölspur hinterlassen habe, trete gegenüber dem Verschulden des getöteten Motorradlenkers zurück.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte das Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach zu 3/4 zu Recht bestehend. Ausgehend von den von ihm auf den Seiten 11 bis 15 des Ersturteils getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die zu einem wesentlichen Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO), bejahte das Erstgericht den Klagsanspruch dem Grunde nach zu 3/4. Die Haftungsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG seien gegeben, da Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, das durch den Ölverlust den Unfall ausgelöst habe, unbekannt seien. Der unbekannte Lenker sei für den betriebssicheren Zustand seines Fahrzeuges gemäß § 102 KFG verantwortlich gewesen. Zur Betriebssicherheit des Fahrzeuges gehöre auch das Vermeiden der Verunreinigung der Straße nach § 92 Abs 1 StVO durch Treibstoff (Dieselöl). Wenn der Deckel des Tankeinfüllstutzens nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, dann habe es der Fahrzeuglenker versäumt, den Deckel zu schließen oder den sicheren Verschluss durch hinreichende Überprüfung zu gewährleisten. Wenn der Ölverlust durch eine undichte Stelle in der Versorgungsleitung des Motors entstanden sei, müsse der Treibstoffverlust, der in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zum Stehenbleiben des Motors geführt hätte, bei entsprechender Aufmerksamkeit bald aufgefallen sein. Der unbekannte Fahrzeuglenker wäre diesfalls verpflichtet gewesen, die Absicherung der von ihm geschaffenen Gefahrenlage durch geeignete Maßnahmen zu bewerkstelligen. Dass dies nicht geschehen sei, müsse der beklagten Partei angelastet werden. Roland P***** sei eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen (§ 20 Abs 1 StVO). Da die Ölspur sichtbar gewesen sei, wäre es ihm möglich gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern und eine Fahrspur neben der Ölspur zu wählen. Allerdings überwiege das Verschulden des Verursachers der Ölspur, sodass eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Gunsten des verunglückten Motorradlenkers vorzunehmen sei.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte das Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach zu 3/4 zu Recht bestehend. Ausgehend von den von ihm auf den Seiten 11 bis 15 des Ersturteils getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die zu einem wesentlichen Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen werden kann (Paragraph 500 a, ZPO), bejahte das Erstgericht den Klagsanspruch dem Grunde nach zu 3/4. Die Haftungsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG seien gegeben, da Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, das durch den Ölverlust den Unfall ausgelöst habe, unbekannt seien. Der unbekannte Lenker sei für den betriebssicheren Zustand seines Fahrzeuges gemäß Paragraph 102, KFG verantwortlich gewesen. Zur Betriebssicherheit des Fahrzeuges gehöre auch das Vermeiden der Verunreinigung der Straße nach Paragraph 92, Absatz eins, StVO durch Treibstoff (Dieselöl). Wenn der Deckel des Tankeinfüllstutzens nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, dann habe es der Fahrzeuglenker versäumt, den Deckel zu schließen oder den sicheren Verschluss durch hinreichende Überprüfung zu gewährleisten. Wenn der Ölverlust durch eine undichte Stelle in der Versorgungsleitung des Motors entstanden sei, müsse der Treibstoffverlust, der in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zum Stehenbleiben des Motors geführt hätte, bei entsprechender Aufmerksamkeit bald aufgefallen sein. Der unbekannte Fahrzeuglenker wäre diesfalls verpflichtet gewesen, die Absicherung der von ihm geschaffenen Gefahrenlage durch geeignete Maßnahmen zu bewerkstelligen. Dass dies nicht geschehen sei, müsse der beklagten Partei angelastet werden. Roland P***** sei eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen (Paragraph 20, Absatz eins, StVO). Da die Ölspur sichtbar gewesen sei, wäre es ihm möglich gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern und eine Fahrspur neben der Ölspur zu wählen. Allerdings überwiege das Verschulden des Verursachers der Ölspur, sodass eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Gunsten des verunglückten Motorradlenkers vorzunehmen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, jener der beklagten Partei hingegen teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren dem Grunde nach (nur) zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Erstgericht habe dem Motorradlenker zu Recht ein Verschulden am Unfall angelastet, weil er die Ölspur unter den gegebenen Sichtverhältnissen bei entsprechender Aufmerksamkeit in der Lawinengalerie erkennen hätte können bzw erkennen hätte müssen. Mit plötzlich auftretenden Fahrbahnverunreinigungen, etwa durch eine Ölspur, müsse ein Motorradfahrer jederzeit rechnen. Andererseits könne dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker kein Verschulden zugerechnet werden. Die Ursache und die näheren Umstände des Austretens des Dieselöls seien ungeklärt geblieben; es stehe nicht fest, ob das Dieselöl aus der Kraftstoffleitung oder aus einem nicht verschlossenen Tankeinfüllstutzen austrat. Mangels Aufklärbarkeit des Sachverhalts könne mit der erforderlichen Sicherheit nicht von einem schuldhaften rechtswidrigen Verhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers ausgegangen werden, weil auch andere, nicht verschuldete Geschehensabläufe denkbar und nicht vernachlässigbar unwahrscheinlich seien. Aus § 2 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG ergebe sich nicht, dass etwa das Verschulden eines unbekannten Fahrzeuglenkers zu vermuten sei. § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG bestimme, dass die Leistungen nach diesem Gesetz unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen seien, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Erster Anknüpfungspunkt für den Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Ein solches Verschulden eines unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers sei auch nach § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG vom Anspruchssteller zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei aber deshalb die Klage nicht zur Gänze abzuweisen. Durch ausfließendes Öl werde unabhängig vom Verschulden jedenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr geschaffen, die bei der Schadensteilung gegenüber dem Verschulden eines anderen Beteiligten ins Gewicht falle. Gewichte man die durch das ausgeflossene Dieselöl geschaffene außergewöhnliche Betriebsgefahr und das Verschulden des Getöteten, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG werde allenfalls in der Endentscheidung, in der über die Höhe der Klagsforderung abzusprechen sei, Bedacht zu nehmen sein.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, jener der beklagten Partei hingegen teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren dem Grunde nach (nur) zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Erstgericht habe dem Motorradlenker zu Recht ein Verschulden am Unfall angelastet, weil er die Ölspur unter den gegebenen Sichtverhältnissen bei entsprechender Aufmerksamkeit in der Lawinengalerie erkennen hätte können bzw erkennen hätte müssen. Mit plötzlich auftretenden Fahrbahnverunreinigungen, etwa durch eine Ölspur, müsse ein Motorradfahrer jederzeit rechnen. Andererseits könne dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker kein Verschulden zugerechnet werden. Die Ursache und die näheren Umstände des Austretens des Dieselöls seien ungeklärt geblieben; es stehe nicht fest, ob das Dieselöl aus der Kraftstoffleitung oder aus einem nicht verschlossenen Tankeinfüllstutzen austrat. Mangels Aufklärbarkeit des Sachverhalts könne mit der erforderlichen Sicherheit nicht von einem schuldhaften rechtswidrigen Verhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers ausgegangen werden, weil auch andere, nicht verschuldete Geschehensabläufe denkbar und nicht vernachlässigbar unwahrscheinlich seien. Aus Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG ergebe sich nicht, dass etwa das Verschulden eines unbekannten Fahrzeuglenkers zu vermuten sei. Paragraph eins, Absatz 2, VerkehrsopferschutzG bestimme, dass die Leistungen nach diesem Gesetz unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen seien, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Erster Anknüpfungspunkt für den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 11, EKHG sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Ein solches Verschulden eines unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers sei auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG vom Anspruchssteller zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei aber deshalb die Klage nicht zur Gänze abzuweisen. Durch ausfließendes Öl werde unabhängig vom Verschulden jedenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr geschaffen, die bei der Schadensteilung gegenüber dem Verschulden eines anderen Beteiligten ins Gewicht falle. Gewichte man die durch das ausgeflossene Dieselöl geschaffene außergewöhnliche Betriebsgefahr und das Verschulden des Getöteten, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG werde allenfalls in der Endentscheidung, in der über die Höhe der Klagsforderung abzusprechen sei, Bedacht zu nehmen sein.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zu den Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopfergesetz sei insbesondere im Falle, dass nicht beweisbar sei, dass einen unbekannten Fahrzeuglenker ein Verschulden treffe, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richten sich die Revisionen beider Streitteile, in denen jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache geltend gemacht wird. Während die Klägerin eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Gänze berechtigt sei, wird von der beklagten Partei eine Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung angestrebt.
Von beiden Streitteilen wurden Revisionsbeantwortungen erstattet.
Die Revision der beklagten Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Hingegen ist jene der Klägerin, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, zulässig und auch teilweise berechtigt.Die Revision der beklagten Partei ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Hingegen ist jene der Klägerin, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, zulässig und auch teilweise berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG gegeben sind. Danach ist Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte; gemäß Abs 2 des § 2 leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen, bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd § 11 Abs 1 EKHG der (als Witwe des beim Unfall getöteten Motorradfahrers nach § 3 Abs 1 Z 2 leg cit anspruchsberechtigten) Klägerin gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd § 2 Abs 1 Z 2 leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße durch Öl bewirkenden Fahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte (vgl 2 Ob 52/88 = ZVR 1989/71).Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG gegeben sind. Danach ist Entschädigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte; gemäß Absatz 2, des Paragraph 2, leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen, bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, EKHG der (als Witwe des beim Unfall getöteten Motorradfahrers nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit anspruchsberechtigten) Klägerin gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße durch Öl bewirkenden Fahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte vergleiche 2 Ob 52/88 = ZVR 1989/71).
Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht. Anders als das Erstgericht, das ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen des Unfalls angenommen hat, ist das Berufungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzanspruch iSd § 11 Abs 1 EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges (gegenüber dessen Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht. Anders als das Erstgericht, das ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen des Unfalls angenommen hat, ist das Berufungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzanspruch iSd Paragraph 11, Absatz eins, EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges (gegenüber dessen Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.
Dagegen wendet die Klägerin zutreffend ein, dass vom Berufungsgericht dabei übersehen wird, dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 92 StVO verstoßen hat: Nach Abs 1 dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 92 Abs 1 StVO um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ 51/109; SZ 57/134; JBl 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96d) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f; Fucik, Die Beweislast RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10 457; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen: der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der Fahrbahn durch Dieselöl zu beweisen hat, welcher Beweis der Klägerin gelungen ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei (ZVR 1999/99 = ecolex 2000/13; zuletzt 2 Ob 15/99s und 2 Ob 48/99v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich die beklagte Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein Haftpflichtversicherer wäre. An der Beklagten wäre es daher gelegen, den - für sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein Zeugenbeweis) - Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Beklagten dies nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese Unklarheit zu Lasten der beklagten Partei. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise - unrichtig gelöst hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden anzulasten, für das die beklagte Partei einzustehen hat.Dagegen wendet die Klägerin zutreffend ein, dass vom Berufungsgericht dabei übersehen wird, dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich Paragraph 92, StVO verstoßen hat: Nach Absatz eins, dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei Paragraph 92, Absatz eins, StVO um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ 51/109; SZ 57/134; JBl 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96d) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f; Fucik, Die Beweislast RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10 457; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen Paragraph 1298, ABGB heranzuziehen: der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der Fahrbahn durch Dieselöl zu beweisen hat, welcher Beweis der Klägerin gelungen ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei (ZVR 1999/99 = ecolex 2000/13; zuletzt 2 Ob 15/99s und 2 Ob 48/99v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich die beklagte Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein Haftpflichtversicherer wäre. An der Beklagten wäre es daher gelegen, den - für sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein Zeugenbeweis) - Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Beklagten dies nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese Unklarheit zu Lasten der beklagten Partei. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise - unrichtig gelöst hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden anzulasten, für das die beklagte Partei einzustehen hat.
Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles zugewiesen. Soweit die Klägerin dagegen § 3 Abs 1 StVO ins Treffen führen will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vgl etwa ZVR 1990/144). Insbesondere muss der Lenker eines Fahrzeuges etwa auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131); selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren (vgl ZVR 1968/106).Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles zugewiesen. Soweit die Klägerin dagegen Paragraph 3, Absatz eins, StVO ins Treffen führen will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vergleiche etwa ZVR 1990/144). Insbesondere muss der Lenker eines Fahrzeuges etwa auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131); selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren vergleiche ZVR 1968/106).
Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd § 1304 ABGB vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986/151 uva) bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (für viele ZVR 1986/20). Vergleicht man das Fehlverhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die Alternativfeststellung des Erstgerichts konkretisiert ist) mit jenem des getöteten Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre, der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom Erstgericht zugemessenen Anteil von 1/4 doch etwas zu gering bemessen. Der erkennende Senat hält daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten des Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu Gunsten seiner Witwe, der Klägerin - für angemessen.Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd Paragraph 1304, ABGB vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986/151 uva) bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (für viele ZVR 1986/20). Vergleicht man das Fehlverhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die Alternativfeststellung des Erstgerichts konkretisiert ist) mit jenem des getöteten Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre, der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom Erstgericht zugemessenen Anteil von 1/4 doch etwas zu gering bemessen. Der erkennende Senat hält daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten des Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu Gunsten seiner Witwe, der Klägerin - für angemessen.
In teilweise Stattgebung der Revision der Klägerin waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
Zur Revision der beklagten Partei:
Von der beklagten Partei wird kein tauglicher Revisionsgrund aufgezeigt. Die Rechtsfrage, die die beklagte Partei gleich dem Erstgericht für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopferschutzgesetz ein Verschulden des iSd § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die beklagten Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges zu haften hat, stellt sich im Hinblick darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).Von der beklagten Partei wird kein tauglicher Revisionsgrund aufgezeigt. Die Rechtsfrage, die die beklagte Partei gleich dem Erstgericht für erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopferschutzgesetz ein Verschulden des iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die beklagten Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeuges zu haften hat, stellt sich im Hinblick darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 Ob 37/86 (= SZ
59/96 = ZVR 1988, 16) ausgesprochen, dass ein Verschulden des
Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Insbesondere der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des § 1304 ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27/87 (= ZVR 1988/80) hat der Oberste Gerichtshof, wie bereits zur Revision der Klägerin erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rechtsprechung, an deren Richtigkeit die Revisionsausführungen der beklagten Partei keinen Zweifel erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht gegeben.Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Insbesondere der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27/87 (= ZVR 1988/80) hat der Oberste Gerichtshof, wie bereits zur Revision der Klägerin erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rechtsprechung, an deren Richtigkeit die Revisionsausführungen der beklagten Partei keinen Zweifel erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gegeben.
Die von der beklagten Partei schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht zu beantworten. Mangels Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen Revisionsgrund dar (vgl JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99x).Die von der beklagten Partei schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht zu beantworten. Mangels Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen Revisionsgrund dar vergleiche JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99x).
Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentlichen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeuges als Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der beklagten Partei ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick darauf, dass § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungs- summen.Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentlichen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeuges als Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der beklagten Partei ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick darauf, dass Paragraph eins, Absatz 2, VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungs- summen.
Da die Beklagte in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Da die Beklagte in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revisionder Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revisionder Beklagten aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.
Anmerkung
E58202 07A00820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00082.00K.0529.000Dokumentnummer
JJT_20000529_OGH0002_0070OB00082_00K0000_000