Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Daß sich die bei jeder Einzelfahrt eines Bauernfuhrwerkes nur geringfügige Verschmutzung der Straße im Laufe der Zeit zu einer verkehrsgefährdenden Erdschichte verdichtete, hat nicht der Bauer, sondern das grob fahrlässig seine Pflichten versäumende Straßenbeaufsichtigungsorgan zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023208Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0020OB00189_5500000_001